Rz. 569
[Autor/Stand] Der Fertigung von Kontrollmitteilungen fehlt es an einer Verwaltungsaktsqualität[2]. Rechtsschutz gegen die Weiterleitung der Kontrollmitteilung kann der Stpfl. mit der allgemeinen Leistungsklage, so in Form der Unterlassungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO, erlangen, wofür jedoch hohe Begründungserfordernisse bestehen[3]; einstweiliger Rechtsschutz besteht nach § 114 FGO[4]. Ebenfalls kann der durch die Kontrollmitteilung in seinen Rechten betroffene Dritte den Finanzrechtsweg beschreiten[5].
Rz. 570
[Autor/Stand] Gegen einen Steuerbescheid, in dem Kontrollmitteilungen, die unter Missachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gefertigt wurden (s. Rz. 551 ff.), ausgewertet wurden, ist die Anfechtung zulässig. War die Fertigung unzulässig, folgt daraus ein Verwertungsverbot[7]. Ein sog. qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot zieht die Rspr. jedoch nur in engen Grenzen bei schwerwiegenden bzw. bewussten oder willkürlichen, grundrechtsrelevanten Verfahrensverstößen in Betracht (s. dazu auch Rz. 683 sowie § 385 Rz. 1173)[8].
Rz. 571– 579
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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