Rz. 138
[Autor/Stand] Wenn die Ermittlungsbehörde (FinB oder StA) den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei dem zuständigen AG gestellt hat, muss dieses über den Antrag entscheiden.
Folgende Entscheidungen sind möglich:
- antragsgemäßer Erlass des Strafbefehls, § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO (s. Rz. 140 ff.),
- Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit (s. Rz. 145),
- Zurückweisung des Antrags wegen Unbegründetheit, § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO (s. Rz. 146 ff.),
- Einstellung des Verfahrens (s. Rz. 150),
- Anberaumung der Hauptverhandlung, § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO (s. Rz. 151 ff.).
Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25.
Rz. 139
[Autor/Stand] Vor einer Entscheidung kann das Gericht indes auch eigene zusätzliche Ermittlungen veranlassen, wenn es den Tatverdacht nicht für hinreichend begründet, aber für nachweisbar erachtet[3]. Es können folgende formlose Anregungen sinnvoll sein:
- Anregung zu weiteren Ermittlungen[4],
- Anregung zur Änderung des Strafmaßes oder der rechtlichen Beurteilung,
- Anregung zur Abgabe an die StA bzw. Übernahme (vgl. § 386 Abs. 4 Satz 2 AO).
Beabsichtigt das Gericht, dem Antrag der Ermittlungsbehörde auf Erlass eines Strafbefehls mit der Rechtsfolge des § 408 Abs. 2 Satz 2 StPO (Freiheitsstrafe) stattzugeben und hat der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger, so muss ihm das Gericht einen Verteidiger bestellen (§ 408b StPO).
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