Rz. 138

[Autor/Stand] Wenn die Ermittlungsbehörde (FinB oder StA) den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei dem zuständigen AG gestellt hat, muss dieses über den Antrag entscheiden.

Folgende Entscheidungen sind möglich:

Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25.

 

Rz. 139

[Autor/Stand] Vor einer Entscheidung kann das Gericht indes auch eigene zusätzliche Ermittlungen veranlassen, wenn es den Tatverdacht nicht für hinreichend begründet, aber für nachweisbar erachtet[3]. Es können folgende formlose Anregungen sinnvoll sein:

  • Anregung zu weiteren Ermittlungen[4],
  • Anregung zur Änderung des Strafmaßes oder der rechtlichen Beurteilung,
  • Anregung zur Abgabe an die StA bzw. Übernahme (vgl. § 386 Abs. 4 Satz 2 AO).

Beabsichtigt das Gericht, dem Antrag der Ermittlungsbehörde auf Erlass eines Strafbefehls mit der Rechtsfolge des § 408 Abs. 2 Satz 2 StPO (Freiheitsstrafe) stattzugeben und hat der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger, so muss ihm das Gericht einen Verteidiger bestellen (§ 408b StPO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[3] Maur in KK8, § 408 StPO Rz. 4; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 408 StPO Rz. 7.
[4] Tormöhlen in HHSp., § 400 AO Rz. 62; Burkhard, 1997, S. 107.

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