Rz. 145

[Autor/Stand] Dass Anträge auf Erlass eines Strafbefehls schon wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden, dürfte relativ selten vorkommen. Ganz auszuschließen ist dies aber nicht. Man denke nur an die Fälle, in denen die Verfolgung von Steuervergehen verjährt ist. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen daher wenigstens stichwortartig einige Orientierungshilfen angeführt werden. Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls muss wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden,

  • wenn er sich an ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht wendet, das seinerseits die Sache nicht gem. § 408 Abs. 1 Satz 1 oder 3 StPO verweisen kann;

    Beispiel

    Die FinB beantragt den Strafbefehl beim LG.

  • wenn er auf die Festsetzung einer Sanktion abzielt, die im Strafbefehl nicht angeordnet werden darf;

    Beispiel

    Die FinB beantragt wegen Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr oder eine Geldstrafe über 360 bzw. (bei einer Gesamtstrafe) 720 Tagessätzen.

  • wenn er gegen einen Jugendlichen (§ 79 Abs. 1 JGG) oder gegen einen Heranwachsenden gerichtet ist, auf den Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 109 Abs. 2 JGG), s. Rz. 36;
  • wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt oder ein Verfahrenshindernis vorliegt;

    Beispiel

    Die Straftat ist verjährt oder einer weiteren Verfolgung steht die Rechtskraft einer bereits erfolgten Verurteilung entgegen.

  • wenn der Antrag an einem solchen Formfehler leidet, dass er als ein den §§ 407, 408 StPO entsprechendes Begehren nicht mehr angesehen werden kann.

    Beispiel

    Die FinB beantragt einen Strafbefehl, stellt aber die Strafart und -höhe in das Ermessen des Gerichts.

    Die FinB beantragt den Erlass eines Strafbefehls, ohne das Tatverhalten hinreichend zu konkretisieren (s. Rz. 101 ff.).

 

Rz. 145.1

[Autor/Stand] Gegen den zurückweisenden Beschluss des Amtsrichters kann die FinB nach h.M. gem. § 304 Abs. 1 StPO Beschwerde einlegen[3].

Das über die Beschwerde entscheidende LG kann jedoch in Abweichung von § 309 Abs. 2 StPO den ablehnenden Beschluss lediglich aufheben und die Sache an das AG zurückverweisen. Das AG hat dann die Wahl zwischen dem antragsgemäßen Erlass des Strafbefehls oder der Anberaumung einer Hauptverhandlung.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[3] Maur in KK8, § 408 StPO Rz. 2; für Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO dagegen Tormöhlen in HHSp., § 400 AO Rz. 66; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 408 StPO Rz. 2; Metzger in KMR, § 408 StPO Rz. 4; Momsen in Satzger/Schluckebier/Widmaier4, § 408 StPO Rz. 3; für die sofortige Beschwerde nach § 210 Abs. 2 StPO Gössel in LR26, § 408 StPO Rz. 8.

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