Rz. 99

[Autor/Stand] Die förmlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Strafbefehl ergeben sich aus § 409 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift lautet:

§ 409 StPO Inhalt des Strafbefehls

(1) Der Strafbefehl enthält:

  1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
  2. den Namen des Verteidigers,
  3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
  4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
  5. die Beweismittel,
  6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
  7. die Belehrung über die Möglichkeiten des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.

Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Abs. 1 zu belehren. § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) ...

 

Rz. 100

[Autor/Stand] Der Strafbefehlsantrag wird i.d.R. auf einem Vordruck gestellt, der die notwendigen Angaben i.S.d. § 409 Abs. 1 StPO dem Grunde nach enthält. Im Interesse einer "Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsganges" bestimmt Nr. 176 RiStBV, dass der Antrag als Strafbefehlsentwurf zu fassen ist und mit der nötigen Anzahl von Durchschlägen eingereicht wird. Er soll klar, übersichtlich und nicht nur formelhaft sein (Nr. 177 Abs. 1 RiStBV, zu Form und Inhalt s. auch Nr. 87 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 87).

Der Antrag wird direkt in der Form eines Schreibens des Gerichts an den (zu diesem Zeitpunkt) Beschuldigten formuliert – dies geschieht jedoch seitens der StA/BuStra, obwohl Absender des Strafbefehls das Gericht selbst ist (vgl. Nr. 176 Abs. 1 RiStBV).[3]

 

Rz. 101

[Autor/Stand] An die Darstellung der Anschuldigung sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den Anklagesatz (s. dazu § 385 Rz. 593, 623).

Hinsichtlich des Tatvorwurfs erfordert der Strafbefehlsantrag eine genaue und vollständige Konkretisierung, so dass der historische Ablauf des Tatgeschehens und der Umfang des Schuldvorwurfs hinreichend deutlich werden. Durch welche tatsächlichen Angaben im Strafbefehlsantrag der Tatvorwurf ausreichend abgegrenzt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab[5].

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Die strafbare Handlung soll in dem Strafbefehl nicht "formelhaft mit den Worten des Gesetzes" (vgl. Nr. 177 Abs. 1 Satz 2 RiStBV) bezeichnet werden. Es müssen vielmehr alle Vorgänge angegeben werden, die geeignet sind, das Tun des Beschuldigten unter einem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbare Handlung erscheinen zu lassen. Dazu gehört vor allem die Angabe der Zeit und des Ortes der Begehung sowie die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung.

 

Beispiel

In dem Strafbefehl gegen den Stpfl. S heißt es wörtlich: "Sie werden beschuldigt, eine Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 1 AO begangen zu haben. Auf Antrag der FinB wird deshalb gegen sie eine Geldstrafe ... festgesetzt."

Ein Strafbefehl, der eine solche "Leerformel" enthielte, genügte § 409 Abs. 1 StPO nicht. Notwendig ist vor allem, dass der Beschuldigte erkennen kann, wessen er beschuldigt wird. Es darf kein Zweifel über Art und Umfang des Schuldvorwurfs übrig bleiben[7].

 

Rz. 103

[Autor/Stand] Ferner ist die verletzte Strafnorm anzugeben. Die Nichtangabe der Strafnorm berührt die Wirksamkeit des Strafbefehls jedoch dann nicht, wenn sich aus der Formulierung des Strafbefehls die verletzte Strafnorm entnehmen lässt. Ebenso unschädlich ist eine unrichtige Angabe der Gesetzesnorm, wenn sich deren Inhalt aus den übrigen Angaben des Strafbefehls eindeutig ergibt.

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Richtungsweisende Bedeutung zur Kennzeichnung des Tatvorwurfs bei einer Steuerhinterziehung haben insoweit mehrere Entscheidungen des OLG Düsseldorf[10]. Sie liefern den Maßstab, an dem Strafbefehle, denen ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf zugrunde liegt, daraufhin zu messen sind, ob sie die gesetzlich vorgeschriebene Umgrenzungs- und Informationsfunktion erfüllen[11]. Ist dies nicht der Fall, können sie nicht als Grundlage des Verfahrens dienen.

 

Rz. 105

[Autor/Stand] Zur Kennzeichnung einer zu ahndenden Steuerhinterziehung im Strafbefehl gehört danach

  • die – wenn auch kurze – Darstellung der tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, über dessen Verkürzung entschieden werden soll,
  • die Angabe, durch welches Täterverhalten und
  • für welchen in Betracht kommenden Steuerabschnitt/Veranlagungszeitraum die Erklärungs- und/oder Anmeldepflichten verletzt wurden,
  • sowie ein Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer (Sollsteuer) mit derjenigen, die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Täters gegenüber der Steuerbehörde nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angemeldet oder festgesetzt wurden (Ist-Steuer...

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