Rz. 150

[Autor/Stand] Der Richter kann das Verfahren – nach Stellung des Antrags oder vor Erlass des Strafbefehls – aus Opportunitätsgesichtspunkten durch Beschluss mit Zustimmung der Ermittlungsbehörde und des Angeschuldigten gem. §§ 153 ff. StPO einstellen (s. hierzu näher die Erläuterungen zu § 385 Rz. 559 ff.).

Eine Einstellung des Verfahrens gem. § 398 AO durch die FinB ist nach Stellung des Strafbefehlsantrags hingegen nicht mehr möglich.

 

Rz. 150.1

[Autor/Stand] Des Weiteren kann der Richter das Verfahren nach § 205 StPO vorläufig einstellen, wenn ein persönliches Hindernis in der Person des Angeschuldigten bereits dem Erlass eines Strafbefehls entgegensteht. Eine Einstellung nach § 205 StPO wird etwa dann zu erwägen sein, wenn der Strafbefehl dem Angeschuldigten wegen Auslandsaufenthalts (s. Rz. 38 a.E.) nicht zugestellt werden kann oder zu erwarten ist, dass der sich im Ausland aufhaltende Angeschuldigte Einspruch einlegt und zur Hauptverhandlung nicht erscheinen wird, so dass dann das Verfahren gem. § 205 StPO eingestellt werden müsste[3].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2021
[3] Gössel in LR26, § 408 StPO Rz. 32; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt63, § 408 StPO Rz. 16.

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