Rz. 817
[Autor/Stand] In Art. 2 und 4 Abs. 1 FACTA-Abkommen[2] ist ein weitreichender automatischer Auskunftsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und den USA verankert. Hiernach sind die Vertragsparteien zur regelmäßigen gegenseitigen Information über jeweils im anderen Staat ansässige Kapitalanleger sowie über deren Konten, Erträge und Erlöse verpflichtet. Die Mitteilungspflicht setzt die Erhebung der erforderlichen Daten bei den betreffenden Finanzinstituten voraus, die von deutscher Seite nach Maßgabe der FACTA-USA-UmsV[3] erfolgt. Deutsche Finanzinstitute sind danach verpflichtet, die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutsche Steuerbehörde (BZSt) zu übermitteln, welche sie an den amerikanischen Inland Revenue Service (IRS) weiterleitet. Der automatische Austausch standardisierter Datensätze zwischen dem BZSt und dem IRS ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, automatisch auszutauschen[4].
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