Start der FATCA-Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2023
Über FATCA
Mit dem sog. FATCA-Abkommen wurde die Grundlage für den Informationsaustausch zwischen Deutschland und den USA über Finanzkonten geschaffen. Finanzinistute müssen hierzu an das BZSt Daten melden. Das BZSt sendet diese Daten an die Bundesteuerbehörde der Vereinigten Staaten (IRS) und erhält die von US-amerikanischen Finanzinstituten gemeldeten Daten vom IRS.
Meldefrist 31.7.2024
Die aktuelle Information des BZSt gilt sowohl für den Versand über die Massendatenschnittstelle ELMA, als auch für die Übermittlung über das BZStOnline-Portal (BOP). Die Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2023 muss gem. § 8 Abs. 3 FATCAUSA- UmsV bis zum 31.7.2024 vollständig erfolgen.
BZSt, Meldung v. 3.4.2024
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.4415
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.298
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.4336
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.205
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
833
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
778
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
602
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
580
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
544
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4742
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Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
02.04.2026
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Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
01.04.2026
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Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
31.03.2026
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Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
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Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026
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Anpassung des AEAO wegen geänderter Kassensicherungsverordnung
24.03.2026
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Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
18.03.2026
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Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere
17.03.2026
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Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
16.03.2026
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026