Rz. 707

[Autor/Stand] Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Steuerverfahren erfolgt im Wege der – von der Rechtshilfe in Strafsachen zu unterscheidenden – Amtshilfe. Neben den Regelungen zur Teilnahme von Beamten eines Staates an Betriebsprüfungen in einem anderen Staat oder zur Zustellung von Dokumenten und Schriftstücken im Ausland betrifft die in der Praxis bedeutsamste Form der zwischenstaatlichen Amtshilfe den Austausch von Informationen und Unterlagen etc. zum Zwecke der Durchführung von Besteuerungsverfahren.

 

Rz. 708

[Autor/Stand] Die Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe ist grds. auch noch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens möglich, soweit die Besteuerungsgrundlagen unter Beachtung des § 393 AO ausschließlich mit den Mitteln des Besteuerungsverfahrens ermittelt werden[3].

 

Rz. 709

[Autor/Stand] Grundsätzlich ist der internationale Informationsaustausch nur für steuerliche Zwecke zulässig, was allerdings nicht ausschließt, dass die Auskünfte auch für steuerstrafrechtliche Zwecke Verwendung finden können[5]. Bei einer Auskunftserteilung an andere Mitgliedstaaten zwecks Verhütung von Steuerstraftaten, ergibt sich die entsprechende Rechtsgrundlage aus § 117a AO, wonach die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie die Fahndungsämter entsprechende Daten übermitteln dürfen. Erhalten die vorgenannten Dienststellen indes entsprechende Daten von anderen Mitgliedstaaten,[6] dürfen die übermittelten Daten lediglich für den Übermittlungszweck oder zur Abwehr bestimmter Gefahren verwendet werden (§ 117b Abs. 1 Satz 1 AO). Eine weitergehende Verwendung bedarf der Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaates (§ 117b Abs. 1 Satz 2 AO)[7]. Eine solche Zustimmung wird jedoch in der Praxis zumeist problemlos (auch nachträglich) erteilt.

 

Rz. 710

[Autor/Stand] Die Anzahl der Ersuchen um Amtshilfe nehmen vor allem innerhalb der EU seit Mitte der 1990er Jahre stetig zu[9], zumal die technischen Möglichkeiten sich stetig verbessert haben. Auch Anfragen per E-Mail sind mitunter die Regel. Auch das BMF hat die FinB aufgefordert, verstärkt von den Möglichkeiten der Amtshilfe Gebrauch zu machen[10]. In zunehmendem Maße wird die zwischenstaatliche Amtshilfe zudem durch ersuchensunabhängige Spontanauskünfte oder automatische Auskünfte geleistet. Ausdruck dessen ist bspw. die Amtshilferichtlinie mit der darauffolgend verabschiedeten EU-Amtshilferichtlinie[11], in der sich strikte Terminvorgaben für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen und verbindliche Regeln für den automatischen Informationsaustausch finden.

 

Rz. 711

[Autor/Stand] Maßgeblicher Einfluss auf die jüngere Entwicklung kommt neben der sog. Liechtensteiner Steueraffäre (Frühjahr 2008) mit ihren Folgewirkungen (Ankauf von weiteren Steuer-CDs) den Streitfällen zwischen der Schweiz und der USA um Daten von Kunden der Schweizer UBS-Bank[13], sowie der Diskussion um die Panama Papers und großen Steuerstrafverfahren der jüngeren Vergangenheit zu. Anlass hierfür war bspw. ein Amtshilfersuchen der amerikanischen Steuerbehörde (IRS), mit dem diese Auskünfte über Bankdaten zahlreicher US-amerikanischer Bürger zu deren Finanzanlagen bei der UBS begehrt hatte. Zuvor hatte das Schweizer BVerwG[14] zum Schweizer DBA-USA entschieden, dass sich Auskunftsersuchen auch auf eine Gruppe namentlich unbekannter Personen, bezüglich derer hinreichende Anhaltspunkte für betrügerische Handlungen existieren, beziehen können. Letztendlich wurden die Informationen aufgrund eines entsprechenden Schweizer Gesetzes herausgegeben[15].

Mit der Schaffung der Anzeigepflicht für steuerliche Gestaltungen und angesichts der Tatsache, dass Unternehmen vielfach Informationen, Daten usw. auf ausländischen Servern lagern, hat sich die Problematik nochmals verschärft.

 

Rz. 712

[Autor/Stand] Mittlerweile nahezu weltweit anerkannt ist der OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch, wie er sich in der sog. großen Auskunftsklausel nach Art. 26 OECD-MA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA) in der seit 2005 geltenden Fassung oder auch in dem 2002 veröffentlichten OECD-Musterabkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (OECD-MA-InfAust)[17] wiederfindet.

Der OECD-Standard zum Auskunftsaustausch stützt sich auf zwei Grundprinzipien: Zum einen erlaubt er den Vertragsstaaten, sämtliche Informationen mit Bedeutung für die Besteuerung im auskunftsbegehrenden Staat auszutauschen. Zum anderen dürfen einem Auskunftsbegehren weder das Steuergeheimnis noch das Bankgeheimnis entgegengehalten werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 5 OECD-MA). Dies soll einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch bis hin zur Grenze unzulässiger Ersuchen "ins Blaue" hinein gewährleisten[18].

 

Rz. 713

[Autor/Stand] Vor dem Hintergrund dieser internationalen Entwicklung sind in den vergangenen Jahren zum Zwecke der Förderung der Steuerehrlichkeit im Hinblick auf einen Austausch steuerlich relevanter Inf...

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