Rz. 746

[Autor/Stand] Die zwischen Deutschland und anderen Staaten und Gebieten abgeschlossenen Informationsaustauschabkommen (TIEA)[2] sind auf einen effektiven Informationsaustausch gerichtet[3]. Hierbei geht es vornehmlich darum, sog. Steueroasen-Staaten zu einem weitgehenden Informationsaustausch zu verpflichten. Die abgeschlossenen Informationsaustauschabkommen[4] bestehen zumeist mit Staaten und Gebieten, mit denen im Übrigen keine Doppelbesteuerungsabkommen existieren. Die Regelungen entsprechen vom Kern her Art. 26 OECD-MA. Der Informationsaustausch, der nur auf Ersuchen erfolgt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 MA-InfAust),[5] ist auf den Austausch von Auskünften beschränkt, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind (Art. 1 Satz 1 MA-InfAust). Erfasst sind alle Steuern, insb. die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Erbschaftsteuer, teils auch Versicherungsteuer und Umsatzsteuer[6].

 

Rz. 747

[Autor/Stand] Die auszutauschenden Auskünfte schließen Informationen ein, die der Festsetzung und Erhebung, der Vollstreckung und den Ermittlungen in oder der Verfolgung von Steuerstrafsachen dienen (Art. 1 Satz 2 MA-InfAust)[8]. Voraussetzung ist die Einleitung eines Strafverfahrens. Ferner ist Voraussetzung, dass die Auskünfte voraussichtlich erheblich sind (Art. 1 Satz 1 MA-InfAust), d.h. Ausforschungsersuchen ins Blaue hinein sind unzulässig[9]. Das Ersuchen darf nicht erst der Erhärtung des Anfangsverdachts dienen. Die Auskünfte sind ohne Rücksicht darauf zu erteilen, ob die vorgeworfene Handlung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MA-InfAust). Die ersuchten Auskünfte sind auch dann zu erteilen, wenn sie auf Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder etwa Treuhändern zurückzuführen sind (Art. 5 Abs. 4 Buchst. a MA-InfAust). Die Berufung auf ein innerstaatliches Bankgeheimnis ist ausgeschlossen[10]. Der ersuchten Vertragspartei stehen teilweise Auskunftsverweigerungsrechte zur Seite. Es besteht keine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften, wenn diese den Behörden (Gerichte und Verwaltungsbehörden[11]) der ersuchten Vertragspartei nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsgebiet befinden (Art. 2 MA-InfAust).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Tax Information Exchange Agreements (TIEA); vgl. zum Folgenden Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht4, Rz. 22.99 ff.
[3] Ausführlich zum Ganzen Schaumburg in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht2, Rz. 8.48 (im Erscheinen begriffen).
[4] Hierzu BMF v. 17.1.2019, BStBl. I 2019, 140, Länderübersicht I. Nr. 4 mit Stand 1.1.2019.
[5] Hendricks in Wassermeyer, Art. 5 MA-InfAust Rz. 4; Seer/Gabert, StuW 2010, 3 ff. (9).
[6] Vgl. das mit Liechtenstein abgeschlossene InfAust v. 18.10.2010, BStBl. I 2010, 285 (Art. 3 Abs. 1 InfAust Liechtenstein).
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[8] BMF v. 10.11.2015 – IV B 6 - S 1301/11/10002 – DOK 2015/0811184, BStBl. I 2016, 138.
[9] Nr. 57 MK-InfAust: keine sog. fishing expeditions; Hendricks in Wassermeyer, Art. 1 MA-InfAust Rz. 8; Czakert in Schönfeld/Ditz2, Art. 1 TIEA-MA Rz. 11; Kofler/Tumpel in Lang/Schuch/Staringer, Internationale Amtshilfe in Steuersachen, 181 ff. (192).
[10] Hendricks in Wassermeyer, Art. 5 MA-InfAust Rz. 21, Czakert in Schönfeld/Ditz2, Art. 5 TIEA-MA Rz. 46 f.
[11] Art. 8 Satz 1 MA-InfAust.

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