Rz. 46

[Autor/Stand] Der Beschuldigte (zum Begriff s. § 397 Rz. 8) hat – ungeachtet seines bestehenden Schweigerechts – der Ladung der Finanzbehörde (StraBu), im Gegensatz zu einer Ladung durch die Steuerfahndung, Folge zu leisten (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Verteidiger des Beschuldigten hat bei Vernehmungen durch die StraBu ein Anwesenheitsrecht (§ 163a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO und kann nunmehr auch nach § 168c Abs. 1 Satz 2 StPO geeignete Fragen stellen.

Erscheint der Beschuldigte trotz Ladung nicht zur Vernehmung, kann die Finanzbehörde seine Vorführung veranlassen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen (§§ 133, 134 StPO). Dies geschieht im Wege der Amtshilfe durch die Polizei[2]. Der Verteidiger kann und wird jedoch die Aufhebung des Vernehmungstermins erreichen, wenn er vorher ankündigt, dass sein Mandant sich (zurzeit) zur Sache nicht äußern werde.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Joecks in JJR8, § 399 AO Rz. 11.

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