Rz. 10

[Autor/Stand] Finanzbehörden i.S.d. § 399 AO sind nach der Legaldefinition des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse (s. § 386 Rz. 31 ff.), soweit sie die jeweils sachlich (§ 387 AO) und örtlich (§ 388 AO) zuständige Finanzbehörde sind. Organisatorisch sind bei den Finanzämtern und Hauptzollämtern die Zuständigkeiten bei sog. Straf- und Bußgeldsachenstellen (StraBu) bzw. noch weitergehend gem. § 387 Abs. 2 AO, § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG i.V.m. einer entsprechenden Rechtsverordnung bei den sog. Gemeinsamen Straf- und Bußgeldsachenstellen oder (wie in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Berlin) bei den Finanzämtern für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung konzentriert (s. dazu Rz. 680)[2].

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Keine Finanzbehörden i.S.d. § 399 Abs. 1 AO sind die Zollfahndungsämter und die Dienststellen der Steuerfahndung, denen nach § 404 Satz 1 AO dieselben Rechte und Pflichten wie der Polizei nach den Bestimmungen der StPO zuerkannt sind (s. § 385 Rz. 81; § 404 Rz. 26, 33). Die Fahndungsbeamten haben die Befugnisse der Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft gem. § 404 Satz 2 AO (s. § 386 Rz. 36). Die OFD und die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind keine Strafverfolgungsbehörden i.S.d. AO (zu der nicht einheitlich geklärten Frage ihrer Weisungsbefugnis s. nachst. Rz. 18)[4].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Kritisch gegenüber der organisatorischen Verselbständigung Tormöhlen in HHSp., § 399 AO Rz. 19.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[4] Vgl. auch Tormöhlen in HHSp., § 399 AO Rz. 23; Joecks in JJR8, § 399 AO Rz. 6.

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