Rz. 680

[Autor/Stand] Nach § 387 Abs. 2 AO kann die Zuständigkeit in Steuerstrafverfahren durch Rechtsverordnung für den Bereich mehrerer Finanzbehörden auf eine Gemeinsame Strafsachenstelle oder ein Strafsachenfinanzamt übertragen werden (s. § 387 Rz. 34 ff.). Die Konzentration der Zuständigkeit hat zur Konsequenz, dass die Gemeinsame Strafsachenstelle die sich aus § 399 Abs. 1 AO ergebenden (staatsanwaltschaftlichen) Rechte und Pflichten als selbständige Ermittlungsbehörde wahrnimmt (s. dazu allgemein Rz. 40 ff.). In der Praxis ist davon ausgiebig Gebrauch gemacht worden. Diese Entwicklung war aber letztlich notwendig und dem AO-Gesetzgeber bekannt und von ihm geduldet. Probleme kann es insb. infolge der Einbindung und personellen Verquickung von StraBu und Steuerfahndung unter dem gemeinsamen Dach eines sog. Strafsachenfinanzamts geben (s. dazu näher § 387 Rz. 53 ff.).

 

Rz. 681

[Autor/Stand] § 399 Abs. 2 AO stellt eine Ergänzung dieser Zuständigkeitsregelung dar. Die Norm bestimmt, dass die "anderen sonst zuständigen Finanzämter [...] weiterhin das Recht und die Pflicht zum ersten Zugriff haben sowie die besonderen Befugnisse, die sonst den Hilfsbeamten [nunmehr ‚Ermittlungspersonen‘] der Staatsanwaltschaft vorbehalten sind. Sie haben also im Ergebnis die gleiche Stellung wie das sonst zuständige Finanzamt im Verfahren der Staatsanwaltschaft"[3] nach § 402 Abs. 1 AO, damit also die polizeilichen Befugnisse (s. § 402 Rz. 9). Die Praxisrelevanz der Regelung ist jedoch äußerst gering. Einleitungen des Strafverfahrens durch die Betriebsprüfungsstellen oder Veranlagungsämter kommen kaum vor. Der Betriebsprüfer besitzt allenfalls eine Notkompetenz zum sofortigen Einschreiten (s. § 397 Rz. 15.2)[4]. Bei einem entsprechenden Tatverdacht ist er nach den Verwaltungsvorschriften gehalten, die Prüfung zu unterbrechen und unverzüglich die BuStra einzuschalten (vgl. § 10 BpO; § 397 Rz. 27 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[3] So die Begründung zu BT-Drucks. V/1812, 35; vgl. auch Joecks in JJR8, § 399 AO Rz. 4.
[4] Ebenso Klos/Weyand, DStZ 1988, 615 f.; Klos/Weyand, StBp 1989, 157 f.

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