Rz. 765
[Autor/Stand] Vgl. auch Rz. 700 ff.[2]. Im Wege der zunehmenden Globalisierung können Stpfl. leichter Anlagen über Finanzinstitute außerhalb ihres Ansässigkeitsstaats tätigen, halten und verwalten. Auf diese Weise wurden und werden seit Jahren hohe Geldbeträge im Ausland angelegt und bleiben unversteuert, soweit die Stpfl. den steuerlichen Pflichten in ihrem Staat oder Gebiet nicht nachkommen. Die USA reagierten bereits 2010 im Wege des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) in Bezug auf die Einbeziehung ausländischer Kreditinstitute bei der Besteuerung von Kapitalanlagen (§ 379 Rz. 12, 350 ff.)[3]. Ausländische Finanzinstitute müssen danach Verträge mit der amerikanischen Finanzverwaltung abschließen, in denen sie sich verpflichten, Informationen über Finanzkonten amerikanischer Stpfl. unmittelbar an die amerikanische Finanzverwaltung zu übermitteln (Kontoverbindungen, Erträge, Veräußerungsgewinne, Jahresendkontostände). Die (Straf-)Quellensteuer beträgt 30 % auf Kapitalerträge und bestimmte weitere Zahlungen aus US-Quellen, welche die Finanzinstitute für sich selbst oder ihre Kunden vereinnahmen.
Rz. 766
[Autor/Stand] Auf europäischer Ebene sind gleichsam vielfältige Bemühungen im Gange, Informationen auch automatisch auszutauschen und die entsprechenden Möglichkeiten zu verbessern[5]. Besonders in steuerstrafrechtlicher Hinsicht ist es wichtig, Konsens über den anzuwendenden Standard herzustellen, sowohl was die technischen als auch was die rechtlichen Standards betrifft[6].
Rz. 767
[Autor/Stand] Folgende Normen, Richtlinien und Verordnungen sehen bereits einen automatischen Informationsaustausch vor:
- die EG-AHiRL[8] und ihre nationalen Umsetzungsbestimmungen (in Deutschland das EG-Amtshilfe-Gesetz[9]) für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 2012,
- die EUAHiRL[10] und ihre nationalen Umsetzungsbestimmungen (in Deutschland das EU-Amtshilfegesetz)[11] für Besteuerungszeiträume ab 2013,
- die Zins-Richtlinie (ZinsRL) und ihre nationalen Umsetzungsbestimmungen (in Deutschland die Zinsinformationsverordnung – ZIV)[12], die nur für den Auskunftsverkehr zwischen den EU-Staaten gelten[13],
- die Mehrwertsteuer-Zusammenarbeits-VO (MwSt-ZVO)[14],
- die Verbrauchsteuer-Zusammenarbeits-VO (VerbrauchSt-ZVO)[15],
- die Auskunftsklauseln der DBA (Art. 26 OECD-MA)[16],
- Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG)[17],
- Standard für den internationalen automatischen Informationsaustauch in Steuersachen (AIA) der OECD, bestehend aus dem Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten[18].
Rz. 768
[Autor/Stand] Zuwiderhandlungen werden flankiert durch den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO[20] (§ 379 Rz. 350 ff.), wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 117c Abs. 1 AO oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist (s. § 379 Rz. 12). Die erhaltenen Informationen sind grds. auch im Steuerstrafverfahren verwendbar und verwertbar.
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