Rz. 793

[Autor/Stand] Zu den strafrechtlichen Konsequenzen § 379 Rz. 350 ff.

Bereits am 20.7.2013 billigten die Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20 den OECD-Vorschlag zu einem globalen Modell für den automatischen Austausch im multilateralen Rahmen. Am 6.9.2013 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der G20 diese Botschaft. Daraus resultierte der am 15.7.2014 verabschiedete neue globale Standard für den internationalen automatischen Informationsaustauch in Steuersachen (AIA) der OECD, bestehend aus dem Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten[2] und einer Mustervereinbarung. An der Plenarversammlung des Global Forum über Transparenz und den Austausch von Informationen für Steuerzwecke (Global Forum) vom 29.10.2014 in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Einführung des neuen globalen Standards bekannt.

 

Rz. 794

[Autor/Stand] Der neue globale Standard des AIA sieht vor, dass Finanzinstitute, mithin Banken, bestimmte kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerpflichtig sind. Diese Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten und den Saldo des Kontos. Diese Informationen werden automatisch, in der Regel einmal jährlich, an die Steuerbehörde übermittelt, welche die Daten an die für den Kunden zuständige Steuerbehörde im Ausland weiterleitet. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann. Die Anerkennung des AIA erfolgte in den Vertragsstaaten durch Unterzeichnung der multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA, Multilateral Competent Authority Agreement).[4]

 

Rz. 795

[Autor/Stand] Auf Bundesebene wurde Ende 2015 das entsprechende Ratifikationsgesetz, das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) verabschiedet[6]. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist die effektivere Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung durch Erhebung und Austausch von Konteninformationen über im Ausland Stpfl., die Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards der OECD zum Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der am 29.10.2014 unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung. Die Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die deutschen Finanzinstitute an das Bundeszentralamt erfolgt für Steuern seit September 2017.

 

Rz. 796

[Autor/Stand] Das FKAustG sieht vor, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten die Daten nach dem gemeinsamen Meldestandard zum automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten in Steuersachen elektronisch übermittelt. Es handelt sich hierbei insb. um die Mitteilung von:

  • Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person,
  • Kontonummer,
  • Jahresendsalden der Finanzkonten,
  • gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Einlösungsbeträgen und Veräußerungserlösen.

Im Gegenzug sind die anderen Unterzeichnerstaaten bzw. Mitgliedstaaten, z.B. die Schweiz[8], verpflichtet, entsprechende Informationen zu Finanzkonten von in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Personen zu übermitteln. Zuständig in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] http://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/standard-fur-den-automatischen-informationsaustausch-von-finanzkonten.pdf.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[4] Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung v. 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten v. 21.12.2015, BGBl. II 2015, 1630; vgl. auch https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Verordnungen/2015-12-30-G-z-d-Mehrseitigen-Vereinbarung-vom-29-Oktober-2014-zw-d-zustaendigen-Behoerden-ueber-d-automatischen-Austausch-v-Informationen-ueber-Finanzkonten.html und https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2015/07/2015-06-15-PM28.html.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[6] Gesetz zum Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015, BGBl. II 2015, 2531; vgl. auch BT-Drucks. 18/5920; BT-Drucks. 18/6667; Czakert, DStR 2015, 2697; vgl. auch Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung v. 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten v. 21.12.2015, BGBl. II 2015, 1630; geänderte RL 2011/16/EU v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie), ABl. EU Nr. L 64 v. 11.3.2011, 1; ABl. EU Nr. L 359 v. 16.12.2014, 1.
[Autor/Stand] Autor: Peters, S...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge