Rz. 30
[Autor/Stand] Bei Verstößen gegen die kraft Zusammenhangs begründete Zuständigkeit gilt das zu § 388 AO Gesagte (s. § 388 Rz. 73 ff.). Auch bei Zusammenfassung mehrerer Strafsachen berühren Verfahrensverstöße nur das Verfahren, in dem sie stattfanden[2].
Rz. 31
[Autor/Stand] Zum Rechtsschutz gegen Maßnahmen einer örtlich unzuständigen FinB s. § 388 Rz. 78.
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