Schrifttum:

Aszmons/Herse, Interne Untersuchungen – Was ändert sich, was bleibt? – Aktuelle Rechtslage und geplante Änderungen des rechtlichen Rahmens sowie deren zu erwartenden Folgen für die Praxis, DB 2020, 56; Bittmann/Brockhaus/Coelln/Heuking, Regelungsbedürftige Materien in einem zukünftigen "Gesetz über Interne Ermittlungen", NZWiSt 2019, 1; Klengel/Bucher, Zur Einstufung der Ergebnisse einer "Internal Investigation", NStZ 2016, 383; Lilie-Hutz/Ihwas, Ein Ausblick auf Internal Investigations nach den VW/Jones Day-Entscheidungen – zugleich Besprechung der BVerfG Entscheidungen 2 BvR 1405/17; 2 BvR 1780/17; 2 BvR 1287/17; 2 BvR 1583/17; 2 BvR 1562/17 –, NZWiSt 2018, 349; Mansdörfer, Internal Investigations: Das BVerfG inhaltsleer und provinziell? – das Jones Day-Debakel im Spiegel der Kommentatoren und im Lichte der Strafrechtspolitik, jm 2019, 123; Naber/Ahrens, Befragung von Mitarbeitern im Rahmen von Internal Investigations – Vorgehensweise und aktuelle Herausforderungen, CCZ 2020, 36; Oesterle, Die Beschlagnahme anwaltlicher Unterlagen und ihre Bedeutung für die Compliance-Organisation von Unternehmen, Diss. 2016; Oesterle, Kanzleidurchsuchungen und Sicherstellung von Ergebnissen aus Internal Investigations, Wij 2018, 148; Pelz, Die Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen aus Internal Investigations – zugleich eine Besprechung von BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018, Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, CCZ 2018, 211; Pelz/Habbe, Internal Investigations nach dem Entwurf des Verbandssanktionengesetzes, ZWH 2020, 176; Petrasch, Interne Untersuchungen im geplanten Verbandssanktionengesetz, DRiZ 2020, 96; Rübenstahl, Zur Durchsuchung beim Unternehmensanwalt im Kontext von "Internal Investigations", ZWH 2018, 273; Uwer/van Ermingen-Marbach, Die Jones Day-Entscheidungen des BVerfG und ihre Bedeutung für alle Anwältinnen und Anwälte, AnwBl. 2018, 470; Wessing, Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 27.6.2018, Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 – Zur Anwendbarkeit des § 160a Abs. 1 S. 1 StPO im Bereich der Beschlagnahme und der dieser vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht, EWiR 2018, 575; Wimmer, Ermittlungsmaßnahmen gegen Konzerne: Die Regelungen der StPO als adäquate Ermächtigung zum Eingriff in die Grundrechte juristischer Personen?, NZWiSt 2017, 252; Wimmer, Unternehmensinterne Untersuchungen nach den Entscheidungen des BVerfG zu Jones Day – eine kritische Analyse, StV 2019, 704; Winkler, BVerfG zu Jones Day – wie sicher sind die Ergebnisse einer internen Untersuchung?, StraFo 2018, 464; Wostry, Kritische Betrachtung ausgewählter Aspekte der Entscheidungen des BVerfG zur Beschlagnahme von Dokumenten aus Internal Investigations, NZWiSt 2018, 356; Xylander/Kiefner/Bahlinger, Durchsuchung und Beschlagnahme in der Sphäre des Unternehmensanwalts im Zuge von internen Ermittlungen – Bestandsaufnahme und Handlungsbedarf des Gesetzgebers, BB 2018, 2953.

S. ferner das Schrifttum vor Rz. 1037.

 

Rz. 952

[Autor/Stand] Auch Kanzleiräume und damit die räumliche Sphäre der Berufsausübung unterfallen nach st. Rspr. des BVerfG dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei die Grundrechte der Mandaten, das Interesse der Allgemeinheit an einem Vertrauensverhältnis zum Berufsgeheimnisträger und auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen (Art. 12 GG) zu berücksichtigen[2].

 

Rz. 952.1

[Autor/Stand] Durchsuchung und Beschlagnahmen einer Anwaltskanzlei sind dann unverhältnismäßig, wenn sie durch Übergabe der gesuchten Belege abwendbar sind[4].

 

Rz. 952.2

[Autor/Stand] Durchsuchungs- oder Abhörbeschlüsse wegen Geldwäscheverdachts gegen den Verteidiger selbst[6] müssen konkrete Angaben zu der Vortat enthalten (s. Rz. 274 ff.; § 370 Rz. 1199.4 ff.)[7].

Zudem wird ein doppelter Anfangsverdacht vorausgesetzt, nicht nur für eine Geldwäschehandlung, sondern auch dafür, dass der Vermögensgegenstand aus einer bestimmten Katalogvortat i.S.v. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, ohne dass diese bereits in ihren Einzelheiten bekannt sein muss[8]. Für die Annahme eines strafprozessualen Anfangsverdachts der Geldwäsche reicht es nicht aus, wenn lediglich die – deutlich geringeren – Voraussetzungen einer Verdachtsmitteilung nach § 43 GwG erfüllt sind (s. auch Rz. 1116).

 

Rz. 953

[Autor/Stand] Bei einer Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme des elektronischen Datenbestandes einer Rechts- und Steuerberatungskanzlei wegen Verdachts der Steuerhinterziehung gegen einen der Berufsträger ist der Zugriff in Grenzen zu halten[10]. Bei schwerwiegenden, bewussten und willkürlichen Verstößen ist ein Beweisverwertungsverbot geboten (s. § 404 Rz. 145 ff.).

 

Rz. 954

[Autor/Stand] Zudem ist es mit Art. 13 GG nicht vereinbar, die Kanzleiräume ...

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