a) Strafbarkeitsrisiko wegen Geldwäsche

Schrifttum:

Barton, Sozial übliche Geschäftstätigkeit und Geldwäsche (§ 261 StGB), StV 1993, 156; Bernsmann, Anm. zu BGH v. 4.7.2001 – 2 StR 513/00, StraFo 2001, 344; Burger/Peglau, Geldwäsche durch Entgegennahme "kontaminierten" Geldes als Verteidigerhonorar, wistra 2000, 161; Burhoff, Geldwäsche durch Strafverteidiger, ZAP 2004, 631; Fertig, Grenzen einer Inkriminierung des Wahlverteidigers wegen Geldwäsche, 2007; Fischer, Ersatzhehlerei als Beruf und rechtsstaatliche Verteidigung, NStZ 2004, 473; Gotzens/Schneider, Annahme von Beraterhonorar, PStR 2001, 270; Gotzens/Schneider, Geldwäsche durch Annahme von Strafverteidigerhonoraren, wistra 2002, 121; Grüner/Wasserburg, Geldwäsche durch die Annahme des Verteidigerhonorars?, GA 2000, 430; Hartung, Strafverteidiger als Geldwäscher, AnwBl. 1994, 440; Hoyer/Klos, Geldwäschegesetz, Identifizierungs- und Anzeigepflichten, StraFo 1997, 339; Hoyer/Klos, Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und ihre Anwendung in der Praxis, 2. Aufl. 1998; Joecks, Geldwäsche nach Steuerhinterziehung (§ 261 StGB), SAM 2013, 170; Katholnigg, Kann die Honorarannahme des Strafverteidigers als Geldwäsche strafbar sein?, NJW 2001, 2041; Kulisch, Strafverteidigerhonorar und Geldwäsche, StraFo 1999, 337; Leitner, Die Geldwäsche – Entscheidung des BGH – Auswirkungen auf die Praxis der Strafverteidigung, StraFo 2001, 388; Marx, Das Geldwäschegesetz als "Einfallstor" der Steuerfahndung, PStR 1999, 16; Marx, § 370a AO, Die gewerbs- und bandenmäßige Steuerhinterziehung vor dem Hintergrund der neueren Entwicklungen zur Geldwäsche, Vortrag gehalten bei den Kölner Tagen der Steuerfahndung am 28.2.2002; Matt, Verfassungsrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung von Strafverteidigern, JR 2004, 321; Nestler, Der Bundesgerichtshof und die Strafbarkeit des Verteidigers wegen Geldwäsche, StV 2001, 641; Peglau, BGH v. 4.7.2001 – 2 StR 513/00 – Geldwäsche durch Strafverteidiger, wistra 2001, 461; Raschke, Strafverteidigung als "privilegiertes" Berufsbild – "privilegium" oder "a minore ad maius"?, NStZ 2012, 606; Reichert, OLG Hamburg v. 6.1.2000 – 2 Ws 189/99 – Keine Strafbarkeit wegen Geldwäsche bei Annahme eines Verteidigerhonorars, NStZ 2000, 331; Rübenstahl/Stapelberg, Anwaltliche Forderungsbeitreibung in bemakeltes Vermögen – grundsätzlich keine Geldwäsche!, NJW 2010, 3692; Salditt, Geldwäsche durch Strafverteidigung, StraFo 2002, 181; Salditt, Beraterhonorar und Geldwäsche, PStR 2004, 99; Samson, Geldwäsche nach Steuerhinterziehung? Gedanken zur Halbwertzeit von Strafgesetzen, in FS Kohlmann, 2003, S. 263 ff.; Scherp, Geldwäsche durch Strafverteidiger, NJW 2001, 3242.

 

Rz. 1199.4

[Autor/Stand] Die Aufnahme des § 370 AO in den Katalog der tauglichen Vortaten zur Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b StGB) hat tiefgreifende Einschränkungen der Rechtsberatung in Steuer- und Steuerstrafsachen zur Folge. Vor allem das Strafbarkeitsrisiko für den Strafverteidiger bei Annahme von Honoraren ist seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 4.7.2001[2] außerordentlich angestiegen.

Der BGH hatte – im Gegensatz zu dem OLG Hamburg[3] – darauf erkannt, dass der Geldwäschetatbestand (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB) uneingeschränkt auch auf Strafverteidiger und Rechtsanwälte bei der Annahme von inkriminierten Geldern als Honorar Anwendung findet[4].

Diese Entscheidung hatte zu Recht erhebliche Kritik erfahren[5]. Dennoch blieben die hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerden im Ergebnis ohne Erfolg, wenngleich das BVerfG[6] der Anwendbarkeit des § 261 StGB auf Strafverteidiger Grenzen gesteckt hat. Zwar hatte nach Auffassung des BVerfG der BGH die Tragweite der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Strafverteidiger, die bei weiter Auslegung des Straftatbestandes des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die Honorarannahme durch Strafverteidiger berührt sein könne, nicht hinreichend bedacht. Darauf beruhe die Verwerfung der Revision im Ergebnis jedoch nicht, weil das LG der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit angemessen Rechnung getragen habe. Wegen der Höhe des Vorschusses und der Barzahlung hatte das LG entschieden, dass die Angeklagten sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes besessen hatten. Die Verurteilung der Beschwerdeführer durch das LG wegen wissentlich begangener Geldwäsche sei deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es begegne keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB dahin auszulegen, dass die Annahme eines Honorars oder eines Honorarvorschusses durch einen Strafverteidiger strafbare Geldwäsche sein könne, wenn das Honorar aus Mitteln bezahlt werde, die aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Vortaten stammten. Die uneingeschränkte Anwendung der Strafvorschrift auf den Strafverteidiger wie auf jeden anderen Normadressaten könne allerdings zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Strafverteidigers auf freie Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG f...

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