Ergänzender Hinweis: Nr. 122–127 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 122 ff.).

 

Rz. 89

[Autor/Stand] Als weitere Strafverfolgungsorgane sind im Steuerstrafverfahren neben den vorgenannten FinB kraft Gesetzes die Zollfahndungsämter und die Steufa-Stellen sowie deren Beamte für die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zuständig. Nähere Einzelheiten zu Organisation und Zuständigkeit der Steuer- und Zollfahndung sind bei § 404 Rz. 21 ff. dargestellt.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

a) Antragsrecht

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Das Antragsrecht auf Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen (§ 162 StPO) steht ausschließlich dem Leiter der BuStra oder einem anderen zeichnungsbefugten Beamten der BuStra zu, nicht aber vertretungsweise dem Leiter der Steufa oder sonstigen Fahndungsbeamten (vgl. auch Nr. 17 Abs. 4, Nr. 43 Abs. 1, Nr. 60 Abs. 2, Nr. 124 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 17, 43, 60, 124; s. auch § 404 Rz. 96 m.w.N. zur Rspr.)[2].

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Zur Qualifikation der antragsbefugten Beamten in diesem Zusammenhang s. § 399 Rz. 19.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. dazu näher Hellmann in HHSp., § 399 AO Rz. 20.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

b) Zuständigkeiten und Aufgaben

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Steuer- und Zollfahndung ergeben sich aus den in §§ 208, 404 AO getroffenen Regelungen. Die Steuer- und Zollfahndung wird danach sowohl im Steuerstrafverfahren als auch im Besteuerungsverfahren tätig. Zur Doppelfunktion und sachlichen Zuständigkeit der Fahndung s. die ausführliche Darstellung bei § 404 Rz. 51 ff.

Zudem nehmen Steuer- und Zollfahndung u.a. wichtige Funktionen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung wahr (s. Rz. 101 ff.; § 404 Rz. 49 und § 370 Rz. 1261 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

c) Befugnisse

aa) Polizeiliche Befugnisse

 

Rz. 93

[Autor/Stand] § 404 Satz 1 AO weist den Zollfahndungsämtern und den mit der Steufa betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihren Beamten im Steuerstrafverfahren dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Behörden und Beamten des Polizeidienstes (s. Rz. 75). Die Steufa kann somit als "Kriminalpolizei der Finanzverwaltung" oder als "Steuerpolizei" bezeichnet werden.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

bb) Befugnisse als Ermittlungspersonen der StA

 

Rz. 94

[Autor/Stand] Die Fahndungsstellen sind gem. § 404 Satz 2 AO darüber hinaus mit den strafprozessualen Zwangsbefugnissen nach § 399 Abs. 2 Satz 2 AO ausgestattet (s. Rz. 72, 76). Daneben steht ihnen das Recht zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen zu (§ 404 Satz 2 AO, § 110 Abs. 1 StPO). Ihre Beamten haben gem. § 404 Satz 2 Halbs. 2 AO den Status der Ermittlungspersonen der StA (s. Rz. 73 ff.).

Die Fahndungsdienste werden als Hilfsorgane bei den Ermittlungen der StA bzw. der FinB tätig (s. Rz. 66 Tabelle 2 Ziff. 1 und 2). Als Ermittlungspersonen der StA unterstehen die Fahndungsbeamten der Weisungsbefugnis der StA bzw. der selbständig ermittelnden FinB[2].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Hübner in HHSp., § 404 AO Rz. 61; a.A. Wolter, INF 1975, 468, der Weisungsgebundenheit nur gegenüber der StA annimmt.

cc) Grenzen der Ermittlungstätigkeit

Ergänzender Hinweis: Nr. 21 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 21).

(1) Allgemeindelikte

 

Rz. 95

[Autor/Stand] Die Rechte und Pflichten der Steuer- und Zollfahndung bestehen aber nur "im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten" (§ 404 AO; vgl. zum Begriff der Steuerstraftat § 369 Abs. 1 AO). Sachlich unzuständig ist sie mithin für die Ermittlung nichtsteuerlicher Delikte, es sei denn, sie sind von Gesetzes wegen ausdrücklich hierzu befugt.

So weisen z.B. § 21 Abs. 3 Satz 2 AWG und § 37 Abs. 3 Satz 2 MOG den Hauptzollämtern und Zollfahndungsämtern Ermittlungskompetenzen hinsichtlich der Außenwirtschafts- und Marktordnungszuwiderhandlungen zu (vgl. den Wortlaut "Sie sind insoweit ... Ermittlungspersonen der StA").

Auch die Prüfungsaufgaben der FKS sind inzwischen auf nichtsteuerliche Taten ausgeweitet worden (vgl. den Katalog in § 2 Abs. 1 Nr. 1–8 SchwarzArbG sowie §§ 1414c SchwarzArbG betr. § 266a StGB). S. dazu näher § 370 Rz. 1287 ff., 1292 ff.

 

Rz. 96

[Autor/Stand] Im Übrigen ist umstr., ob die Steuer- und Zollfahndung auch für die Erforschung von materiell oder prozessual tateinheitlich mit der Steuerstraftat zusammentreffende Allgemeindelikten (sog. Zusammenhangstaten) zuständig ist[3]. Näheres hierzu ist bei § 386 Rz. 89 ff., 181 ff. dargestellt.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[3] Bejahend BGH v. 24.10.1989 – 5 StR 238/89, 5 StR 239/89, BGHSt 36, 283 = NJW 1990, 845 = wistra, 1990, 59 m. abl. Anm. Reiche, wistra 1990, 90; Bender, wistra 1990, 8; Bilsdorfer, StBp 1990, 118; OLG Braunschweig v. 24.11.1997 – Ss (S) 70/97, wistra 1998, 71 m. abl. Anm. Bender, wistra 1998, 93.

(2) Flankenschutz

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Gängige Praxis der Finanzverwaltung ist es mittlerweile, unter Beteiligung der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung "Kombiprüfung...

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