Rz. 96

[Autor/Stand] Im Zuge der Strukturreform der Zollverwaltung durch das ZFdG erfolgte die Entkoppelung der ZFÄ von den früheren Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektionen und die Einrichtung von nunmehr acht ZFÄ mit Außenstellen (s. die Übersicht Rz. 84). Aufgrund des § 12 Abs. 1 FVG hat die Generalzolldirektion im Erlasswege für die ZFÄ die örtlichen Zuständigkeitsbereiche festgelegt, die sich nicht an den Grenzen der Bundesländer orientieren[2]. So reicht z.B. der Zuständigkeitsbereich des ZFA Hamburg bis weit nach Mecklenburg-Vorpommern hinein. Neben der eigenen örtlichen Zuständigkeit sind auch einige ZFÄ sachlich für andere Bezirke zuständig, z.B. bearbeitet das ZFA Stuttgart die Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht im Bereich des ZFA München[3].

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[2] Hoyer/Scharenberg in Gosch, § 404 AO Rz. 29; Webel in JJR9, § 404 AO Rz. 105 (9. Aufl. online); Wamers in Wamers/Fehn, Handbuch Zollfahndung, 2006, Kap. A Rz. 60 (S. 19; Abdruck einer Karte mit den Zuständigkeitsbezirken).
[3] Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 404 AO Rz. 22.

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