Rz. 32
[Autor/Stand] Das im ordentlichen Verfahren (2.–4. Buch der StPO) durchgeführte erstinstanzliche Erkenntnisverfahren unterscheidet wiederum drei Abschnitte:
Das Strafverfahren wird eingeleitet mit dem Ermittlungsverfahren (§§ 158–177 StPO; §§ 397–405 AO), in dem die Strafverfolgungsbehörden (i.d.R. die StA, im Steuerstrafverfahren gem. § 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO grds. die FinB) den Sachverhalt zu erforschen haben. Es endet entweder
- mit Erhebung der Klage durch die StA oder
- ggf. mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (den auch die FinB stellen kann, § 400 AO; zum weiteren Verfahrensablauf in diesem Fall s. die Übersicht § 400 Rz. 25) oder
- durch Einstellung des Verfahrens.
Im anschließenden Zwischenverfahren (§§ 199–211 StPO) entscheidet das Gericht darüber, ob die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen ist oder nicht.
Im Hauptverfahren (§§ 213–275 StPO; §§ 406 f. AO), dessen wesentlicher Teil die Hauptverhandlung ist, prüft und entscheidet das Gericht auf der Grundlage der erhobenen Anklage, ob und wie der Angeklagte zu bestrafen ist.
Rz. 33
[Autor/Stand] Je nach Verfahrensstand wird der Tatverdächtige unterschiedlich bezeichnet: im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter, im Zwischenverfahren – also nach Erhebung der öffentlichen Klage (bzw. im Strafbefehlsantrag) – als Angeschuldigter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens (bzw. im Strafbefehl) als Angeklagter (vgl. § 157 StPO).
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