Rz. 1013

[Autor/Stand] Beschlagnahme- und Durchsuchungshandlungen bei Banken in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihre Kunden sind zulässig.

Das sog. Bankgeheimnis (vgl. § 30a AO) ist seit dem 25.7.2017[2] aufgehoben (s. Rz. 189 m.w.N.) und war im Strafverfahren sowieso unbeachtlich (s. dazu § 404 Rz. 242 ff.). Zu den steuerlichen Möglichkeiten von Sammelauskunftsersuchen vgl. § 93 Abs. 1a AO n.F.

Den Bankangestellten steht nach der StPO kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, sie sind vielmehr zur Auskunft verpflichtet.

In der Praxis erfolgt die Durchsuchung bei Banken überwiegend als unverdächtige Dritte nach § 103 StPO (so die Durchsuchung der Commerzbank Ende 2013 wegen des Verdachts gegen Kunden, die mithilfe eines mit der Bank kooperierenden Finanzdienstleisters durch sog. Lebensversicherungsmäntel [sog. Wraps] Steuern in Millionenhöhe hinterzogen haben sollten)[3]. In der Regel wird zunächst ein Herausgabeverlangen mit Abwendungsbefugnis nach § 95 StPO gestellt (s. Rz. 314, dort auch zur Anordnungsbefugnis), welchem die Bank nachkommt[4].

 

Rz. 1014

[Autor/Stand] Die Banken kooperieren zumeist mit der Steufa. Oft laufen Durchsuchungen gegen namentlich bekannte Bankkunden und Vorfeldermittlungen der Steufa zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO parallel. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ist innerhalb der höchstrichterlichen Rspr. umstritten (s. dazu Rz. 1028 und § 404 Rz. 80 ff.)[6]. In diesem Zusammenhang sind Sammelauskunftsersuchen möglich[7]. Es gehen sodann abgestimmte Schreiben an die Kunden mit dem Hinweis auf entsprechendes Kontrollmaterial und der Bitte, die bisherigen Steuererklärungen auf Vollständigkeit hin zu überprüfen ("Goldene Brücke Schreiben")[8].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2020
[2] Gesetz v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1682.
[3] Vgl. zu Durchsuchungen bei der Commerzbank Hornig, PStR 2014, 103; ferner Völger, Schweiz: Lebensversicherungen auf dem Prüfstand, PStR 2012, 207.
[4] Vgl. LG Oldenburg v. 13.9.1989 – IV Qs 110/89, wistra 1990, 76.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2020
[6] Für eine unzulässige Rasterfahndung der VII. Senat des BFH v. 25.7.2000 – VII B 28/99, BStBl. II 2000, 643 = FR 2000, 1098 = ZIP 2000, 1886; vgl. dazu den Nichtanwendungserlass des BMF v. 12.12.2000, BStBl. I 1549 unter Berufung auf die Entscheidung des I. Senats des BFH v. 4.9.2000 – I B 17/00, BStBl. II 2000, 648 = ZIP 2001, 193: Danach ist die Steuerfahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 AO keine Außenprüfung i.S.v. § 30a Abs. 3 AO.
[7] Vgl. BFH v. 21.3.2002 – VII B 152/01, BStBl. II 2002, 495 = ZIP 2002, 1025 = AO-StB 2002, 252: hinreichender Anlass bei bankinternen Informationen, dass Bankkunden in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marksegment bestimmte Geschäfte tätigen; zur steuerlichen Haftung des Bankmitarbeiters (§ 71 AO) vgl. BFH v. 15.1.2013 – VIII R 22/10, BFHE 240, 195 = ZIP 2013, 1018 = ZWH 2013, 369 m. Anm. Rübenstahl = AO-StB 2013, 132.
[8] Vgl. dazu Streck, DStR 1996, 288 (291); Hornig, PStR 2014, 103 (107).

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