Rz. 1013
[Autor/Stand] Beschlagnahme- und Durchsuchungshandlungen bei Banken in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ihre Kunden sind zulässig.
Das sog. Bankgeheimnis (vgl. § 30a AO) ist seit dem 25.7.2017[2] aufgehoben (s. Rz. 189 m.w.N.) und war im Strafverfahren sowieso unbeachtlich (s. dazu § 404 Rz. 242 ff.). Zu den steuerlichen Möglichkeiten von Sammelauskunftsersuchen vgl. § 93 Abs. 1a AO n.F.
Den Bankangestellten steht nach der StPO kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, sie sind vielmehr zur Auskunft verpflichtet.
In der Praxis erfolgt die Durchsuchung bei Banken überwiegend als unverdächtige Dritte nach § 103 StPO (so die Durchsuchung der Commerzbank Ende 2013 wegen des Verdachts gegen Kunden, die mithilfe eines mit der Bank kooperierenden Finanzdienstleisters durch sog. Lebensversicherungsmäntel [sog. Wraps] Steuern in Millionenhöhe hinterzogen haben sollten)[3]. In der Regel wird zunächst ein Herausgabeverlangen mit Abwendungsbefugnis nach § 95 StPO gestellt (s. Rz. 314, dort auch zur Anordnungsbefugnis), welchem die Bank nachkommt[4].
Rz. 1014
[Autor/Stand] Die Banken kooperieren zumeist mit der Steufa. Oft laufen Durchsuchungen gegen namentlich bekannte Bankkunden und Vorfeldermittlungen der Steufa zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO parallel. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ist innerhalb der höchstrichterlichen Rspr. umstritten (s. dazu Rz. 1028 und § 404 Rz. 80 ff.)[6]. In diesem Zusammenhang sind Sammelauskunftsersuchen möglich[7]. Es gehen sodann abgestimmte Schreiben an die Kunden mit dem Hinweis auf entsprechendes Kontrollmaterial und der Bitte, die bisherigen Steuererklärungen auf Vollständigkeit hin zu überprüfen ("Goldene Brücke Schreiben")[8].
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