Rz. 239

[Autor/Stand] Festzuhalten bleibt, dass angesichts der weitgehenden Ermittlungsbefugnisse der Steufa im Rahmen der Steueraufsicht nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO Grenzverwischungen im steuerlich/strafrechtlichen Bereich vorprogrammiert sind. Die Vorfeldermittlungen dürfen sich aus rechtsstaatlichen Gründen nicht in einer "Grauzone der Rechtsanwendung" bewegen. Der Stpfl. ist über seine Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren und seine Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte im Strafverfahren, in das ja die Vorfeldermittlungen übergangslos einmünden können, in Kenntnis zu setzen.

 

Rz. 240

[Autor/Stand] In der Praxis ist zu Beginn der Prüfung dem Steuerpflichtigen ein im Jahr 2013 neu gefasstes Merkblatt[3] über die Rechte und Pflichten des Stpfl. bei Prüfungsbeginn nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO durch die Steuerfahndung auszuhändigen (Nr. 12 AStBV (St) 2022; s. AStBV Rz. 12). Das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO wurde mit BMF-Schreiben vom 13.11.2013[4] veröffentlicht. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde somit das zuletzt im Jahr 1979 veröffentlichte Merkblatt zu § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO mit sofortiger Wirkung neugefasst. Das vorliegende Schreiben tritt somit an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14.2.1979[5].

 

Rz. 241

[Autor/Stand] Das Merkblatt klärt aber nach wie vor nicht – wie ausdrücklich vom Gesetzgeber gefordert – "in einer verständlichen Form über die sich aus § 393 Abs. 1 AO und § 404 AO ergebenden Rechte und Pflichten auf". So wird der Hinweis auf die strafprozessualen Rechte gem. Ziff. 3 des Merkblatts einer gesonderten Belehrung überlassen (s. § 393 Rz. 133 ff.).

 

Rz. 242

[Autor/Stand] Auch die Überbetonung der fortbestehenden steuerlichen Mitwirkungspflicht erscheint angesichts der Belehrung des Stpfl. über seine Rechte bedenklich[8]. Ziff. 2 des Merkblatts, in der die Belehrung aus § 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO über das Zwangsmittelverbot enthalten ist, muss als nach wie vor irreführend bezeichnet werden. Der letzte Satz lautet:

"Sofern Sie nicht mitwirken, können daraus im Besteuerungsverfahren für Sie nachteilige Folgerungen gezogen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162 i.V.m. §§ 88, 90 AO)."

Eine vergleichbare Formulierung enthielt bereits das Merkblatt aus dem Jahr 1979, welches diesbezüglich in der Literatur[9] kritisiert wurde. Eine inhaltliche Änderung in der Neufassung des Jahres 2013, wie aufgezeigt, unterblieb.

 

Rz. 243

[Autor/Stand] Der BFH[11] hält gleichwohl Schätzungen nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens für zulässig.

[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[3] Vgl. Tormöhlen in HHSp., § 393 AO Rz. 106.
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023
[8] Ebenso Franke-Roericht in Hüls/Reichling2, § 404 AO Rz. 225.
[9] Vgl. u.a. Vorkomm.: Matthes in Kohlmann, § 404 AO Rz. 86 (Stand: 48. Lfg. 2013).
[Autor/Stand] Autor: Bode, Stand: 01.01.2023

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