BMF, 14.02.1979, IV A 8 - S 1635 - 2/78

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist ab sofort bei Prüfungen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO dem Steuerpflichtigen zu Beginn der Prüfung folgendes Merkblatt auszuhändigen, soweit dazu Anlaß besteht.

 

Merkblatt über die Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO)

1

Nach den Bestimmungen der Abgabenordnung ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung seiner steuerlichen Verhältnisse verpflichtet. Er hat die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden sind zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

2

Die Mitwirkung nach Nummer 1 kann grundsätzlich erzwungen werden – z. B. durch Festsetzung eines Zwangsgeldes.

Zwangsmittel sind jedoch dann nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Das gilt stets soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist.

Wirkt der Steuerpflichtige nicht mit, können daraus allerdings im Besteuerungsverfahren für den Steuerpflichtigen nachteilige Folgerungen gezogen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162, §§ 88, 90 AO).

3

Ergibt sich während der Ermittlung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, wird dem Steuerpflichtigen unverzüglich die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt. In diesem Falle wird der Steuerpflichtige noch gesondert über seine strafprozessualen Rechte belehrt.

Im Strafverfahren haben die Steuerfahndung und ihre Beamten polizeiliche Befugnisse. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen und sind berechtigt, die Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen durchzusehen.”

 

Normenkette

AO § 208

 

Fundstellen

BStBl I, 1979, 115

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