Rz. 1028
[Autor/Stand] Während der Auswertung von Erkenntnissen aus CpD-Konten in strafprozessualer Hinsicht durch das Erfordernis eines konkreten Anfangsverdachts Beschränkungen auferlegt sind, kann die Steufa im Rahmen sog. Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO (s. § 404 Rz. 80 ff.)[2] nach den Grundsätzen der BFH-Rspr. bereits dann tätig werden, wenn aufgrund konkreter Umstände oder allgemeiner Steuerfahndungserfahrungen die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (insoweit genügt eine Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung). Auch wenn diese grundsätzliche Doppelfunktion der Steufa sowohl im Steuerstrafverfahren als auch im Besteuerungsverfahren dem Grunde nach nicht bestritten werden kann[3], darf doch ein Wechsel der Verfahrensart (sog. Rollentausch) nicht willkürlich in dem Sinne sein, dass nach dem Meistbegünstigungsprinzip schutzwürdige Rechtspositionen und die Möglichkeiten zur Verteidigung des Stpfl. unterlaufen werden (im Einzelnen s. § 393 Rz. 15 ff.; § 404 Rz. 240 ff.)[4].
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