Rz. 15
[Autor/Stand] Besteuerungsverfahren und Strafverfahren haben i.d.R. ein und denselben Sachverhalt zum Gegenstand, werden meist gleichzeitig durchgeführt, häufig von der gleichen Behörde (§ 386 Abs. 1, 2 AO) und u.U. sogar vom selben Beamten (vgl. § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO)[2]. Beide Verfahren werden jedoch von verschiedenen Prinzipien beherrscht, die z.T. einander widersprechen. So treffen den Stpfl. im Besteuerungsverfahren weitreichende Mitwirkungs-, Erklärungs-, Auskunfts- und Offenbarungspflichten, deren Erfüllung gem. §§ 328 ff. AO erzwungen werden kann (s. näher Rz. 34 f.). Im Strafverfahren kann der Stpfl. dagegen als Beschuldigter jede Mitwirkung verweigern (s. auch § 385 Rz. 143 ff.).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen