Rz. 15

[Autor/Stand] Besteuerungsverfahren und Strafverfahren haben i.d.R. ein und denselben Sachverhalt zum Gegenstand, werden meist gleichzeitig durchgeführt, häufig von der gleichen Behörde (§ 386 Abs. 1, 2 AO) und u.U. sogar vom selben Beamten (vgl. § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO)[2]. Beide Verfahren werden jedoch von verschiedenen Prinzipien beherrscht, die z.T. einander widersprechen. So treffen den Stpfl. im Besteuerungsverfahren weitreichende Mitwirkungs-, Erklärungs-, Auskunfts- und Offenbarungspflichten, deren Erfüllung gem. §§ 328 ff. AO erzwungen werden kann (s. näher Rz. 34 f.). Im Strafverfahren kann der Stpfl. dagegen als Beschuldigter jede Mitwirkung verweigern (s. auch § 385 Rz. 143 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[2] Vgl. Streck, Das Recht des Verhältnisses von Steuer- und Strafverfahren, S. 220 f.; Klaproth in Schwarz/Pahlke/Keß, § 393 AO Rz. 1; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 393 AO Rz. 1; BFH v. 4.11.1987 – II R 102/85, BStBl. II 1988, 113 = DB 1988, 481 betr. den Außenprüfer.

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