Rz. 1

§ 393 AO regelt in seinem Abs. 1 das Verhältnis der Rechte und Pflichten von Stpfl. im Besteuerungsverfahren einerseits und im Steuerstrafverfahren andererseits. Diese richten sich nach den Vorschriften des jeweiligen Verfahrens. Dabei sind die strengeren Mitwirkungspflichten des Stpfl. im Besteuerungsverfahren den Rechten eines Beschuldigten im Strafverfahren anzupassen. Abs. 2 bringt das strafbewehrte Offenbarungsgebot steuerlich erheblicher Sachverhalte mit dem Recht des Stpfl., sich nicht selbst wegen einer Straftat belasten zu müssen, in Einklang, indem eine nur begrenzte Verwertbarkeit dieser Daten normiert wird. In Abs. 3 wird dagegen die Verwertbarkeit im Besteuerungsverfahren von Informationen, die rechtmäßig in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erlangt worden sind, geregelt. Damit ist § 393 AO Ausdruck des nemo-tenetur-Grundsatzes, also des Verbots staatlichen Zwangs zur Selbstbelastung.[1]

Die Finanzbehörde hat hinsichtlich der ihr übertragenen Aufgaben eine Doppelfunktion.[2] Sie ist rechtlich zugleich

  • Verwaltungsbehörde, die das Verwaltungsverfahren in Steuersachen, also das Besteuerungsverfahren gegen den einzelnen Stpfl., durchzuführen hat,
  • Strafverfolgungsorgan im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten.

Aus dieser Doppelstellung kann sich theoretisch im Einzelfall die Möglichkeit ergeben, dass bei den Finanzbehörden – eventuell sogar innerhalb derselben Finanzbehörde oder Dienststelle und ggf. bei demselben Amtsträger[3] – gegen dieselbe Person zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichem Rechtscharakter und divergierenden Verfahrensregelungen nebeneinander geführt werden.

[1] Karstens, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 393 AO Rz. 8.
[2] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 385 – 408 AO Rz. 14; vgl. für die Rechtsstellung der Steuerfahndung Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO,§ 208 AO Rz. 1, 8a.

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