Rz. 61
[Autor/Stand] Hat der Täter neben der (angemeldeten) Lohnsteuer auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, besteht zwischen § 380 AO und § 266a StGB i.d.R. Tatmehrheit[2]. Tatmehrheit ist auch möglich mit den Bußgeldtatbeständen der Steuergefährdung nach § 379 AO (s. § 379 Rz. 711 f.) und der Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG (s. Rz. 19) sowie § 111 SGB IV[3].
Rz. 62
[Autor/Stand] Tateinheit kann bestehen mit § 8 SchwarzArbG[5] sowie mit Verstößen gegen Bußgeldtatbestände nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 16 AÜG).
Verletzt der Täter die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge, so begeht er trotz des Treuhandcharakters der Steuerabzugspflichten (s. Rz. 4) keine Untreue nach § 266 StGB gegenüber der Steuerbehörde, da dies kein Treueverhältnis i.S.d. § 266 StGB darstellt[6].
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