Rz. 714

[Autor/Stand] Neben § 379 AO kann in Tateinheit der Tatbestand der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG; s. dazu § 377 Rz. 207.) verwirklicht werden.

 

Rz. 715

[Autor/Stand] Hingegen geht § 379 AO, speziell in der Begehungsweise des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, als lex specialis dem Auffangtatbestand der Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG) vor[3] (s. dazu § 377 Rz. 176 ff.).

 

Rz. 716

[Autor/Stand] Im Übrigen kommt bei verschiedenen rechtlich selbständigen Handlungen, die neben dem Tatbestand des § 379 AO den einer anderen Bußgeldvorschrift erfüllen, Tatmehrheit in Betracht, so dass die Geldbußen gesondert festgesetzt werden (§ 20 OWiG).

 

Rz. 717

[Autor/Stand] Neben § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO, der bislang nur bezogen auf die USA Anwendung findet, ist ab 2017 die Spezialregelung nach § 28 FKAustG (Rz. 371 ff.) einschlägig.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[3] Ebenso Rolletschke in Rolletschke/Kemper, § 379 AO Rz. 78; für einen allgemeinen Vorrang der Verantwortlichkeit nach § 379 AO gegenüber § 130 OWiG Bülte in HHSp., § 379 AO Rz. 157.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021

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