Rz. 53

[Autor/Stand] Schließlich muss der Taterfolg, d.h. die Steuerverkürzung bzw. die Erlangung des nicht gerechtfertigten Steuervorteils, durch eine der in den § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1–3 AO beschriebenen Handlungsmöglichkeiten eingetreten sein. Zum Kausalzusammenhang s. § 370 Rz. 570 ff. Im Unterschied zu der früheren Tatbestandsfassung des § 404 RAO ("[...] wer [...] bewirkt [...]") reicht damit nicht mehr jedwede Mitverursachung des Taterfolgs aus (zur Problematik der Verantwortlichkeit des lediglich intern tätig werdenden steuerlichen Beraters s. Rz. 19 ff.). Im Übrigen muss der Taterfolg gerade auf der Sorgfaltspflichtverletzung (s. Rz. 55 ff.) beruhen, sich also als Realisierung der in ihr angelegten Gefahr darstellen (sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang[2]). Der In-dubio-pro-reo-Grundsatz ist auch hier anzuwenden mit der Folge, dass bei Unklarheiten, ob bei sorgfaltsgerechtem Verhalten der gleiche Erfolg eingetreten wäre, kein Rechtswidrigkeitszusammenhang vorliegt[3].

Richtigerweise weist Joecks[4] auf einen wichtigen – und oft übersehenen – Anwendungsfall des Rechtswidrigkeitszusammenhangs in der Praxis bei arbeitsteiligem Verhalten hin: Sofern der Vorwurf des leichtfertigen Sorgfaltsverstoßes mit einer unzureichenden Überwachung des zuarbeitenden Mitarbeiters begründet wird, muss positiv feststehen, dass die Durchführung von Stichproben bzw. sonstige Überwachungsmaßnahmen gerade die eingetretene Steuerverkürzung verhindert hätten. Diese Feststellung (im Zweifel durch den Tatrichter) – so Joecks zu Recht – wird aber vielfach nicht möglich sein.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[2] Zur dogmatisch umstrittenen Einordnung dieses Merkmals bei Fahrlässigkeitstaten vgl. Lackner/Kühl29, § 15 StGB Rz. 41 ff.
[3] Joecks in JJR8, § 378 AO Rz. 49, Rolletschke in Rolletschke/Kemper, § 378 AO Rz. 21, Heerspink in Flore/Tsambikakis2, § 378 AO Rz. 102.
[4] Joecks in JJR8, § 378 AO Rz. 50; zustimmend Heerspink in Flore/Tsambikakis2, § 378 AO Rz. 103; Beckmann in Gosch, § 378 AO Rz. 23; Jäger in Klein15, § 378 AO Rz. 25.

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