Rz. 50
[Autor/Stand] Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung kann schließlich durch das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln verwirklicht werden (s. im Einzelnen § 370 Rz. 360 ff.). Auch bei dieser Unterlassensvariante gelten die vorstehenden Ausführungen in Rz. 44 zur Einschränkung des Täterkreises entsprechend.
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