Rz. 369

[Autor/Stand] Der vierte Abschnitt des GwG regelt die Vorschriften zum Transparenzregister.[2] Die Einrichtung eines Transparenzregisters war eine wesentliche Neuerung im GwG im Jahr 2017. Mit den §§ 18 ff. GwG wurden die Voraussetzungen für das zentrale elektronische Transparenzregister geschaffen. Hierüber werden bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln, zugänglich gemacht.[3] Durch die Erhöhung der Transparenz soll der Missbrauch der genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden.[4] Zur Umsetzung der Transparenzregistervernetzung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/839 (EU-Geldwäscherichtlinie) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 über die Nutzung von Finanzinformationen bei der Bekämpfung schwerer Straftaten (EU-Finanzinformationsrichtlinie), erfolgten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) weitreichende Änderungen.[5] Durch die Novelle erfolgte eine Umstellung von einem Auffangregister zu einem Vollregister, dem die Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten nun selbst melden müssen.[6] Bisher wurden nur die Rechtsträger im Transparenzregister aufgefangen, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und dadurch der wirtschaftlich Berechtigte sich nicht schon aus anderen Registern ergab. Da die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten durch Errechnung von Anteils- und/oder Stimmrechtsverhältnissen und sonstiger Beherrschungsmöglichkeiten dem Einsichtnehmenden oblag, war bei verschachtelten Unternehmensstrukturen häufig gesellschaftsrechtliche Expertise erforderlich, um Auskunft zu erlangen.[7] Durch die Umstellung auf ein Vollregister und der damit verbundenen Vereinheitlichung und Vernetzung sollen insbesondere die geldwäscherechtlich Verpflichteten entlastet werden, indem der Prüfungsaufwand reduziert wird.

 

Rz. 370

[Autor/Stand] Nach § 18 GwG sind dem Transparenzregister elektronisch zu übermitteln Angaben über den (oder die) wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG) sowie von in § 21 GwG genannten Rechtsgestaltungen (Trusts, nichtrechtsfähige Stiftungen, entsprechende Rechtsgestaltungen). Eine BGB-Gesellschaft ist mangels Registereintragung keine transparenzpflichtige Rechtseinheit.[9] Gemäß der neueingefügten Regelung in § 19a GwG, sind nunmehr im Hinblick auf Vereinigungen auch umfangreiche Angaben zu Immobilien zugänglich. Hierzu ordnet § 19b GwG an, welche Angaben die Grundbuchämter an die registerführenden Stellen zu übermitteln haben. Erfasst werden nun auch alle Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland haben, und nicht wie bisher nur die Neuerwerbsfälle.[10]

 

Rz. 371

[Autor/Stand] Im Zuge der Umstellung von einem Auffang- auf ein Vollregister wurde die äußerst praxisrelevante Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a.F., nach der keine Mitteilungspflicht bestand, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten in anderen, den Transparenzanforderungen entsprechenden Registern abrufbar waren, ersatzlos gestrichen. Dies hat die Meldepflicht von ca. 1,9 Mio. Unternehmen zur Folge, die sich auf die bisherige Regelung berufen konnten.[12]

 

Rz. 372

[Autor/Stand] Entsprechend § 18 Abs. 3 GwG kann die registerführende Stelle innerhalb einer angemessenen Frist die für die Eintragung in das Transparenzregister erforderlichen Informationen von der in der Mitteilung genannten Vereinigung verlangen, wenn eine Mitteilung nach § 20 GwG unklar ist oder Zweifel daran bestehen, welcher Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG die in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind. Dies gilt nach Satz 2 entsprechend für Mitteilungen von Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG. Die registerführende Stelle soll die Möglichkeit haben, bei unklaren Mitteilungen die betroffenen Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG bzw. Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG zu kontaktieren und um Aufklärung ersuchen zu können. Bleibt die Nachfrage erfolglos, ist die Eintragung abzulehnen.[14] Wer die erforderlichen Informationen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 54 GwG.

 

Rz. 373

[Autor/Stand] Durch die 4. Geldwäscherichtlinie wurde § 18 Abs. 3a GwG neu geschaffen. Dieser berechtigt die registerführende Stelle – nach der letzten Änderung durch das SanktDG II nicht mehr nur im Einzelfall –, Informationen und Unterlagen an das Bundesverwaltungsamt nach § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG zu übermitteln, die dieses für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

 

Rz. 374

[Autor/Stand] Steuerberater sind berufsrechtlich nicht zur Aufklärung ihrer Mandanten im Hinblick auf das Transparenzregister verpflichtet.[17] Erfolgt dennoch eine Beratung hierz...

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