Rz. 397

[Autor/Stand] § 56 GwG enthält in Abs. 1 und 2 insgesamt 81 Bußgeldtatbestände die mitunter mehrere Tatvarianten beinhalten und so fast jeden Pflichtverstoß gegen das GwG sanktionieren.[2]

Zur Vermeidung von Bußgeldbescheiden sollte den Mitteilungs- und Überwachungspflichten zügig und im Zweifel durch "Übererfüllung" entsprochen und dies durch entsprechende Compliance-Maßnahmen abgesichert werden.[3]

Verwaltungsbehörde (Bußgeldbehörde) nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (sachliche Zuständigkeit) ist die jeweils in den Fällen des § 50 Nr. 1 und 7a–9 GwG für die Durchführung des GwG zuständige Aufsichtsbehörde (z.B. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, zuständige Steuerberaterkammer[4], Rechtsanwaltskammer[5] etc.), vgl. § 56 Abs. 5 GwG. Für Ordnungswidrigkeiten betreffend das Transparenzregister nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 54–66 GwG ist Bußgeldbehörde das Bundesverwaltungsamt (§ 56 Abs. 5 Satz 2 GwG). Soweit keine solche spezialgesetzliche Zuständigkeitsregelung im GwG vorhanden ist, gilt die allgemeine Regelung des § 36 OWiG. Nach § 36 Abs. 2 OWiG kann die Landesregierung die zuständige Bußgeldbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen. Zur Korrektur eines Redaktionsversehens wurde durch das TraFinG § 56 Abs. 5a GwG neueingefügt, der die sinngemäße Geltung von § 387 Abs. 2, § 410 Abs. 1 Nr. 2, 611 AO (Geltung bestimmter Verfahrensvorschriften des OWiG), § 410 Abs. 2 AO (Befugnis zur Erstreckung des Strafbefehls wegen einer Steuerstraftat auf eine Ordnungswidrigkeit) und § 412 AO anordnet, da für Lohnsteuerhilfevereine das Finanzamt zuständige Verwaltungsbehörde ist.[6]

 

Rz. 398

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Verhängung von Geldbußen bei verspätet erfolgten, unterbliebenen oder unrichtigen Meldungen führt das Bundesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde in seinen FAQ[8] aus, dass dem GwG "eine Ermahnung als Vorstufe eines Bußgeldverfahrens fremd" sei, andererseits nicht automatisch Bußgelder verhängt, sondern im Einzelfall geprüft werde, "ob die Verhängung eines Bußgelds in dem jeweiligen Verfahrensstand angezeigt ist (Opportunitätsprinzip, Beachtung der Ermessensgrundsätze)"[9]. Wenn ein Bußgeldbescheid ergeht, ist Einspruch beim Bundesverwaltungsamt und erforderlichenfalls Klage beim AG Köln und zweitinstanzlich Rechtsbeschwerde zum OLG Köln möglich.[10]

 

Rz. 399

[Autor/Stand] Eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige existiert nicht, es besteht aber die begründete Hoffnung, dass das Bundesverwaltungsamt oder die anderweitig zuständige Bußgeldbehörde in "selbstanzeigevergleichbaren" Konstellationen auf eine Ahndung mittels Geldbuße verzichten wird.[12] Dies insbesondere, da § 261 Abs. 8 StGB – ähnlich einer Selbstanzeige nach den §§ 371 und 378 Abs. 3 AO – für den Straftatbestand der Geldwäsche den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue vorsieht. Wenn also für kriminelles Unrecht die Möglichkeit einer tätigen Reue besteht, so sollte diese erst recht für Verwaltungsunrecht bestehen. Das Opportunitätsprinzip bietet hierzu durch den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen geeigneten Ansatz. Nach der Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffang- zu einem Vollregister und dem Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG aF[13] können unterbliebene Meldungen nicht mehr wie bisher "geräuschlos" nachgeholt werden. Eine Eintragung im Transparenzregister ist nun zwingend. Bei Verstößen gegen Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister können die Bußgeldtatbestände § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 54–66 GwG verwirklicht sein. Zuständige Verwaltungsbehörde für die mit dem Transparenzregister in Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten ist gem. § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG das Bundesverwaltungsamt (BVA).

Die Berechnung der Bußgelder gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 GwG berechnet das BVA mit folgender Formel:

"Grundbetrag × Faktor I (Leichtfertigkeit/Vorsatz) × Faktor II (wirtschaftliche Stärke) × Faktor III (individuelle Verschuldens-/Zumessungskriterien)".[14]

 

Rz. 400

[Autor/Stand] Hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes existiert ein dreistufiges System.[16] Die erste Stufe sieht, abhängig vom jeweils verwirklichten Ordnungswidrigkeitentatbestand und je nach Art der Begehung, einen oberen Bußgeldrahmen zwischen 50.000 EUR bis zu 150.000 EUR vor (§ 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GwG).

Es muss auf der ersten Stufe demnach zunächst unterschieden werden, ob eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt. Sodann muss bei einem Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Abs. 1 geprüft werden, ob dieser vorsätzlich oder leichtfertig[17] verwirklicht wurde. Bei Vorsatz kann eine Geldbuße von bis zu 150.000 EUR und bei Leichtfertigkeit von bis zu 100.000 EUR verhängt werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 GwG). Eine nur fahrlässige Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands gem. Abs. 1 kann nicht geahndet werden.[18]

Wurde ein Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Abs. 2 erfüllt, ist zu unterscheiden, ob dieser vorsätzlich (Geldbuße von bis zu 150.000 EUR), leichtfertig (Geldbuße von bis zu 100.000 EUR) oder fahrlässig (Geld...

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