a) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (§ 51 GwG)

 

Rz. 393

[Autor/Stand] Regelungen zur Aufsicht durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde gem. § 50 GwG, sind in § 51 GwG enthalten. Für Rechtsanwälte (§ 50 Nr. 3 GwG) und Steuerberater (§ 50 Nr. 7 GwG) sind dies die örtlich zuständigen Berufskammern.[2] Nach § 51 Abs. 5 GwG kann die Aufsichtsbehörde einem Verpflichteten, dessen Tätigkeit einer Zulassung bedarf, die Ausübung des Geschäfts oder Berufs vorübergehend untersagen oder ihm gegenüber die Zulassung widerrufen, wenn der Verpflichtete vorsätzlich oder fahrlässig gegen das GwG, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde verstoßen hat (§ 51 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GwG), er trotz Verwarnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt (§ 51 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GwG) und der Verstoß nachhaltig ist (§ 51 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GwG). Hat ein Mitglied der Führungsebene oder ein anderer Beschäftigter eines Verpflichteten vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß nach Satz 1 begangen, kann unter weiteren Voraussetzungen ein vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition ausgesprochen werden (§ 51 Abs. 5 Satz 2 GwG). Wird die Untersagung nach § 51 Abs. 5 GwG nicht beachtet, ist der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 71 GwG verwirklicht.

Durch die 5. Geldwäscherichtlinie wurden die Abs. 5a und 5b neu geschaffen. Abs. 5a regelt den Fall, dass für die Aufsicht des Verpflichteten eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR zuständige Behörde ist. Abs. 5b normiert, dass bestimmte Dienstleistungserbringer sich registrieren lassen müssen, soweit sie nicht bereits in einem anderen Register erfasst wurden. Wird die Registrierungspflicht missachtet, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder der Führungs- und Leitungsebene des Verpflichteten abberufen, soweit begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besitzen (§ 51 Abs. 5b Satz 2 GwG).

 

Rz. 394

[Autor/Stand] Nach § 51 Abs. 7 GwG kann die nach § 50 Nr. 8 und 9 GwG zuständige Aufsichtsbehörde für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG (mit Ausnahmen: Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen) zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall bei einem Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG (Kreditinstitute) oder Nr. 3 (Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute) Auskünfte einholen zu Zahlungskonten nach § 1 Abs. 17 ZAG und zu darüber ausgeführten Zahlungsvorgängen eines Veranstalters oder Vermittlers von Glücksspielen im Internet, unabhängig davon, ob er im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist (Nr. 1), sowie eines Spielers (Nr. 2). Abs. 7 entspricht weitestgehend § 9a Abs. 7 GwG 2008. Durch die Möglichkeit, auch Auskünfte bei Kredit- und Zahlungsinstituten des Glücksspielanbieters sowie des Spielers einzuholen, wird es der Aufsichtsbehörde ermöglicht, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die Zahlungsströme effektiv nachzuverfolgen.[4] Wer diese Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, handelt ordnungswidrig nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 72 GwG. Aufgrund der fehlenden positiv normierten Auskunftspflicht wird teilweise angenommen, dass eine Sanktionierung auf Grundlage der Norm nicht möglich sei.[5]

Aufgrund der 5. Geldwäscherichtlinie wurde § 51a GwG neu geschaffen. Dieser regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden.

b) Mitwirkungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 52 GwG)

 

Rz. 395

[Autor/Stand] Aus § 52 GwG ergeben sich diverse Mitwirkungspflichten. Nach Abs. 1 Satz 1 sind vom Verpflichteten, von Mitgliedern seiner Organe und von seinen Beschäftigten auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen (Abs. 1 Nr. 1) und Unterlagen vorzulegen (Nr. 2), die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. § 52 Abs. 1 Satz 2 GwG wurde aufgrund der 5. Geldwäscherichtlinie neu eingeführt und legt fest, auf welche Weise (Original, Kopie oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium) die vorzulegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Nach dem ebenfalls neu geschaffenen § 52 Abs. 6 GwG müssen natürliche und juristische Personen zur Prüfung, ob sie Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 sind, entsprechend Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen, soweit dies zur Feststellung ihrer etwaigen Verpflichteteneigenschaft erforderlich ist. Dies ist erforderlich, da aufgrund der Registereintragungen in der Regel nicht erkennbar ist, ob es sich um Verpflichtete i.S.d. § 2 GwG handelt. Wer entgegen Abs. 1 und Abs. 6 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, verwirklicht den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 73 Buchs...

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