Rz. 152

[Autor/Stand]"Jede" – also nicht nur die "erste" – richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung unterbricht die Verjährung (§ 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB ), sofern sich diese nicht als Scheinmaßnahme (s. Rz. 143) erweist. Ist bereits eine Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden erfolgt (Nr. 1), kann durch die erneute Vernehmung seitens des Richters wiederholt die Unterbrechung bewirkt werden. Die ihrer Anordnung nachfolgende Vernehmung hat dagegen – vgl. die Formulierung "oder" – keine erneute verjährungsunterbrechende Wirkung mehr[2]. Die auf ein Rechtshilfeersuchen in einem ausländischen Ermittlungs-/Strafverfahren durchgeführte Vernehmung des Beschuldigten durch einen deutschen Ermittlungsrichter unterbricht hingegen nicht die Verjährung der Strafverfolgung, wenn wegen derselben Tat später ein deutsches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird[3].

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[2] BGH v. 1.2.1977 – 1 StR 741/76, BGHSt 27, 110 (113); BGH v. 22.3.1977 – 1 StR 712/76, BGHSt 27, 144 (147); BayObLG v. 23.8.1979 – 1 Ob OWi 353/79, MDR 1979, 1046.
[3] BayObLG v. 19.3.1993 – 2St RR 23/93, wistra 1993, 230.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge