Rz. 135

[Autor/Stand] Nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 StGB kann die Strafe bei versuchter Tat gemildert werden.

 

Rz. 135.1

[Autor/Stand] Die Strafe muss gemildert werden beim Gehilfen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 StGB). In diesem Fall der zwingenden Strafrahmenverschiebung wird das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beim schweren Schmuggel von zehn Jahren auf sieben Jahre und sechs Monate (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB: höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes), ihr Mindestmaß von sechs Monaten auf das gesetzliche Mindestmaß (§ 38 Abs. 2 StGB: einen Monat) ermäßigt (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbs. StGB). Das bedeutet für minder schwere Fälle eine Reduzierung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe von fünf Jahren auf drei Jahre und neun Monate und des Mindestmaßes von drei Monaten auf einen Monat[3].

Eine weitere Strafmilderung greift bei Teilnehmern, die nicht gestellungspflichtig sind gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. Rz. 25, 42; § 370 Rz. 89, 124 f.), da die Gestellungspflicht ein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB ist.

 

Rz. 135.2

[Autor/Stand] Die sog. "Kronzeugenregelung" des § 46b StGB findet i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b StPO auch bei § 373 AO Anwendung[5]. Danach besteht für kooperationswillige Tatbeteiligte, die an der Aufklärung oder Verhinderung entsprechender Taten mitwirken, ein gesetzlicher Strafmilderungsgrund, der dem Gericht die Möglichkeit einer im Ermessen stehenden Strafrahmenmilderung (Abs. 1 Satz 1) oder des Absehens von Strafe (Abs. 1 Satz 4) bietet[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[3] Vgl. auch Tormöhlen in HHSp., § 373 AO Rz. 143.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[6] Vgl. Nikolaus in Schwarz/Pahlke, § 373 AO Rz. 77; grundlegend dazu Peglau, wistra 2009, 409.

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