Rz. 77

Die sog. Kronzeugenregelung des § 46b StGB[1] gilt gem. § 46b StGB i. V. m. § 100a Abs. 2 Nr. 2b StPO in Fällen des § 373 AO. Demnach steht hier ein besonderes Instrument zur Verfügung, um kooperationswilligen Tatbeteiligten einen Anreiz zur Aufklärungs- und Präventionshilfe zu bieten, denn § 46b StGB enthält einen sog. vertypten (= gesetzlichen) Milderungsgrund in Form einer im Ermessen des Gerichts stehenden Strafrahmenmilderung[2] oder eines Absehens von Strafe.[3]

[1] Allg. dazu Peglau, wistra 2009, 409.
[2] Abs. 1 S. 1.
[3] Abs. 1 S. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge