Rz. 77
Die sog. Kronzeugenregelung des § 46b StGB[1] gilt gem. § 46b StGB i. V. m. § 100a Abs. 2 Nr. 2b StPO in Fällen des § 373 AO. Demnach steht hier ein besonderes Instrument zur Verfügung, um kooperationswilligen Tatbeteiligten einen Anreiz zur Aufklärungs- und Präventionshilfe zu bieten, denn § 46b StGB enthält einen sog. vertypten (= gesetzlichen) Milderungsgrund in Form einer im Ermessen des Gerichts stehenden Strafrahmenmilderung[2] oder eines Absehens von Strafe.[3]
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