Rz. 116
[Autor/Stand] Zweifelhaft ist, ob im Rahmen des § 372 AO auch das sog. Schmuggelprivileg des § 32 ZollVG[2] Anwendung findet, demgemäß leichte Steuerzuwiderhandlungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr bis zu einem Verkürzungsbetrag von insgesamt nicht mehr als 250 EUR nicht straf- und bußgeldrechtlich verfolgt, sondern nur mit einem Zuschlag bis zu 250 EUR geahndet werden.
Die Auffassungen sind geteilt. Zutreffender Ansicht[3] nach muss im Hinblick auf die in der Vorschrift enthaltene Verweisung auf § 369 AO dieses Verfahrenshindernis Beachtung finden. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die explizit ohne Einschränkungen von „Steuerstraftaten” gem. § 369 AO (früher "Zollstraftaten") spricht.
Die Gegenansicht[4] lehnt dies ab und verweist zur Begründung auf den Wortlaut und die unterschiedlichen Schutzzwecke der in Rede stehenden Vorschriften. Das Kriterium der Höhe der verkürzten Einfuhrabgaben könne für die Verfolgung des Bannbruchs, bei dem die Gefährlichkeit der Bannware ausschlaggebend sei, nicht maßgeblich sein.
Zuzugeben ist, dass die verfolgten Schutzzwecke verschieden sind, doch darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Schmuggelprivileg einen wichtigen Zweck erreichen will. Es geht darum, generell bei gering delinquentem Verhalten im grenzüberschreitenden Verkehr, also auch bei Bagatellfällen von Bannbruch, sicherzustellen, dass eine Verfolgung in jedem Fall unterbleibt. Dieser Zweck und der neue Gesetzeswortlaut mit der eindeutigen Verweisung auf Steuerstraftaten i.S.d. § 369 AO (vgl. § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO: "Steuerstraftaten sind ... Bannbruch") gebieten es, die Vorschrift auch auf leichte Bannbruchtaten des Nebenstrafrechts anzuwenden.
Die Norm stellt seit ihrer Neufassung mit Wirkung vom 16.3.2017[5] kein Verfahrenshindernis mehr dar, sondern es gilt – ebenso wie bei Nichtverfolgung bei § 153 StPO, § 398 AO und bei einzelnen Verbotsgesetzen wie z.B. bei §§ 31, 31a BtMG für den Betäubungsmittel-Schmuggel ("kann") – der Opportunitätsgrundsatz[6].
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