Rz. 463
[Autor/Stand] Anders als in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 AO ist der Beginn der Ausschlusswirkung nicht davon abhängig, dass der Täter von dem Ausschlussgrund Kenntnis erhält. Das Erfordernis eines subjektiven Merkmals ist abzulehnen (s. Rz. 418 f., 32 ff.). Allein das objektive Erscheinen des Amtsträgers ist ausschlaggebend. Es ist deshalb unerheblich, ob der Stpfl. von dem Erscheinen des Amtsträgers in seinen Betriebsräumen erfährt oder während der Prüfung anwesend ist[2]. Eine optische Wahrnehmung des Prüfers durch den Betroffenen oder einen seiner Bevollmächtigten ist mithin nicht notwendig (s. Rz. 446). Unerheblich ist es auch, ob der Außenprüfer angemeldet oder unvermutet erscheint[3].
Beispiel
Stpfl. S ist auf dem Weg zum FA, um Selbstanzeige zu erstatten. Bevor er dort ankommt, erscheint unvermutet Betriebsprüfer B bei ihm zu Hause und trifft dort seine Ehefrau an. Trotz fehlender Kenntnis vom Erscheinen des Prüfers ist die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausgeschlossen. Sie kann jedoch als sog. "verunglückte Selbstanzeige" strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. Rz. 527).
Rz. 464
[Autor/Stand] Eine Ausnahme ist dagegen zu machen beim Erscheinen des Prüfers in einem Betrieb. Die Sperrwirkung gegenüber tatbeteiligten Betriebsangehörigen oder externen bzw. aus dem Betrieb ausgeschiedenen Mitarbeitern ist insofern beschränkt durch das Erfordernis der Möglichkeit der Kenntnisnahme (s. Rz. 484 ff.). Eine Sperrwirkung dürfte jedoch vorliegen, wenn zugleich der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO verwirklicht ist (s. Rz. 435 ff.).
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