Rz. 525

[Autor/Stand] Ist ein Amtsträger der FinB i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO erschienen, so hat für viele Stpfl. die Frage, ob sie noch Selbstanzeige erstatten sollen, wegen der eindeutigen Gesetzesfassung ihren Sinn verloren. Aus zwei Gründen kann es sich jedoch empfehlen, auch zu diesem Zeitpunkt noch die Frage in die eigenen Überlegungen darüber einzubeziehen, wie man sich während der Prüfung verhalten soll.

a) Wirksame Teilselbstanzeige

 

Rz. 526

[Autor/Stand] Je nach zeitlichem Umfang des Prüfungsauftrags kann die Selbstanzeige nach der Neufassung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO auch nach Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung noch teilweise strafbefreiende Wirkung entfalten (s. dazu das Beispiel in Rz. 433 zum Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO).

b) "Verunglückte" Selbstanzeige

 

Rz. 527

[Autor/Stand] Eine "verunglückte", d.h. verspätete Selbstanzeige kann zwar nicht mehr strafbefreiend, wohl aber strafmildernd wirken. Dies gilt insb. dann, wenn der Täter außerdem seiner Nachzahlungspflicht genügt[4]. Eine verunglückte Selbstanzeige kann ferner als Angebot zum Abschluss einer tatsächlichen Verständigung (s. dazu § 385 Rz. 517 f.) verstanden werden. Weiterhin denkbar ist außerdem, dass die Selbstanzeige zur Straffreiheit wegen weiterer Steuerstraftaten bzgl. anderer Steuerarten führt.

 

Rz. 528

[Autor/Stand] Zu denken ist in diesem Zusammenhang auch an die Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 46a StGB (vgl. dazu grds. § 370 Rz. 1059) für den Fall, dass der Täter die betroffene Steuer nachzahlt.

c) Wirksame Selbstanzeige gem. § 378 Abs. 3 AO

 

Rz. 529

[Autor/Stand] Bei leichtfertig begangener Steuerhinterziehung ist eine Selbstanzeige auch noch während einer Prüfung bis zu dem Zeitpunkt möglich, in welchem dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt wird (§ 378 Abs. 3 AO). Da sich vorsätzliche von leichtfertigen Steuerhinterziehungen in der Praxis oftmals nur schwer abgrenzen lassen, kann eine in dem erwähnten Sinne verspätete Selbstanzeige im Strafverfahren dazu führen, dass ein Vorsatztäter, dem vorsätzliches Verhalten nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann, Straffreiheit erlangt.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[4] Kohler in MünchKomm/StGB3, § 371 AO Rz. 347; Birmanns, DStR 1981, 647 (649); Streck, DStR 1985, 9.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021

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