Ergänzender Hinweis: Nr. 20, 22 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 35 Abs. 1 Satz 4 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 20, 22, 35).

Schrifttum:

Bittmann, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, NStZ 2010, 13; Brenner, Die Voraussetzungen des Haftbefehls im Steuerstrafverfahren, DStZ/A 1974, 7; Burhoff, Verdunkelungsgefahr bei Steuerhinterziehung und/oder Wirtschaftsdelikt, PStR 2002, 76; Burhoff, Untersuchungshaft des Beschuldigten, PStR 2002, 272; Burhoff, Untersuchungshaft – So optimieren Sie die Verteidigung des inhaftierten Beschuldigten, PA 2006, 27; Dahs, Apokryphe Haftgründe, in FS Dünnebier, 1982, S. 227; Gaede, Grundzüge der Verteidigung im Steuerstrafverfahren – Teil II: Verteidigungsschwerpunkte aus dem Steuerstrafverfahrensrecht, JA 2009, 633; Gallandi, Das nicht vollständige Geständnis als Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, StV 1987, 87; Herrmann, Zur Reform des Rechts der Untersuchungshaft, StRR 2010, 4; Graf, Die Untersuchungshaft, JA 2012, 262; Grube, Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug, StV 2013, 534; Heydenreich, Die Beiordnung des notwendigen Verteidigers nach neuem Recht, StRR 2009, 444; Jahn, Stürmt Karlsruhe die Bastille? – Das Bundesverfassungsgericht und die überlange Untersuchungshaft, NJW 2006, 652; Keller/Meyer-Mews, Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen während der Hauptverhandlung und nach dem Urteil, StraFo 2005, 353; König, Untersuchungsgefangene bekommen mehr Rechte, AnwBl. 2010, 50; König, Zur Neuregelung der haftrichterlichen Zuständigkeiten in § 119 StPO, NStZ 2010, 185; Krekeler, Zum Haftgrund der Verdunklungsgefahr in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, wistra 2001, 247; Lammer, Verteidigungsstrategie zur Vermeidung von Untersuchungshaft, StraFo 1999, 367; Leipold, Menschenrechtliche Grenzen der Untersuchungshaft, NJW Spezial 2005, 567; Lemme, Apokryphe Haftgründe im Wirtschaftsstrafrecht, wistra 2004, 288; Münchhalffen, Apokryphe Haftgründe in Wirtschaftsstrafverfahren, StraFo 1999, 332; Münchhalffen, Behinderung der Verteidigung bei Untersuchungshaft, StraFo 2003, 150; Münchhalffen/Gatzweiler, Das Recht der Untersuchungshaft, 3. Aufl. 2009; Nobis, "U-Haft schafft Fakten" – Verteidigung gegen Untersuchungshaft, StraFo 2012, 318; Nobis, Plädoyer für die Abschaffung des Haftgrundes der Fluchtgefahr, StraFo 2013, 318; Nobis/Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 5. Aufl. 2016; Ostendorf, Neuregelung des Untersuchungshaftvollzugsrechts, ZJJ 2010, 341; Park, Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, wistra 2001, 247; Park, Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtsschutzverfahren gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, StV 2009, 276; Peters, Immer häufiger Untersuchungshaft bei § 370 AO?, ZWH 2014, 1 (Teil 1), 48 (Teil 2); Rüping, Zur Verhältnismäßigkeit der Haft in Steuerstrafverfahren, wistra 2000, 11; Schmidt, Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, NStZ 2006, 313; Schwedhelm, Praxiserfahrungen der Steuerstrafverteidigung, BB 2010, 731; Strafverteidigervereinigungen, Verteidigerbeiordnung nach Inhaftierung, StV 2010, 109; Theile, Apokryphe Haftgründe in Wirtschaftsstrafverfahren – Empirische Erkenntnisse aus einem Münsteraner Forschungsprojekt, wistra 2005, 327; Tsambikakis, Strategien bei überlanger Verfahrensdauer, PStR 2006, 205; Tsambikakis, Moderne Einwirkungen auf die Strafprozessordnung – Beispiel: Untersuchungshaft, ZIS 2009, 503, 509; Volk, Haftbefehle und ihre Begründungen: Gesetzliche Anforderungen und praktische Umsetzungen, 1995; Wegner, Checkliste: Fluchtgefahr als Haftgrund, PStR 2014, 75; Weider, Die Anordnung der Untersuchungshaft – leichtfertige Annahme von Fluchtgefahr und apokryphe Haftgründe, StraFo 1995, 11; Wolsfeld, Wenn der Mandant "einrücken" soll, PStR 2001, 280.

 

Rz. 497

[Autor/Stand] Im Zuge des "Klimawandels" in Steuerstrafrecht wird es zukünftig vermehrt zur Anordnung der U-Haft bei Steuerhinterziehung kommen[2]. Die U-Haft nach den §§ 112 ff. StPO ist die Entziehung der Freiheit des noch nicht (rechtskräftig) verurteilten Beschuldigten zur Sicherung des Erkenntnisverfahrens und Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung[3]. Im Grundsatz widerspricht sie damit der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, ist aber dennoch zur wirksamen Strafrechtspflege unentbehrlich.

 

Rz. 498

[Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts[5] sind seit dem 1.1.2010 etliche Neuerungen in Kraft getreten, die seit der Länderkompetenz für das Untersuchungshaftvollzugsrecht infolge der Föderalismusreform I gem. der Generalklausel des § 119 StPO noch in bundesgesetzlicher Kompetenz liegen. Die Beschuldigtenrechte wurden dabei erheblich ausgebaut (s. Rz. 508 f.).

Als besonders einschneidender Eingriff in die persönliche Freiheit darf die U-Haft nur in gesetzlich eng umgrenzten Ausnahmefällen verhängt werden.

a) Voraussetzungen

 

Rz. 499

[Autor/Stand] Die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung der U-Haft sind:

  • dringender Tatverdacht (s. Rz. 500),
  • ein Haftgrund (im Steuer...

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