Ergänzender Hinweis: Nr. 6, 8, 38 Abs. 1, Nr. 78 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 6, 8, 38, 78).

Schrifttum:

Allgemein: Burhoff, Recht auf Verfahrensbeschleunigung in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren, PStR 2004, 271; Burhoff, Die Verfahrensverzögerung in der Praxis, PStR 2004, 275; Eisele, Die Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte der EMRK im deutschen Strafprozess aus dem Blickwinkel des Revisionsrechts, JR 2004, 12; Gaede, Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren, wistra 2004, 166; Jahn, Stürmt Karlsruhe die Bastille? – Das Bundesverfassungsgericht und die überlange Untersuchungshaft, NJW 2006, 652; Kohlmann, Der Anspruch des Beschuldigten auf schnelle Durchführung des Ermittlungsverfahrens, in FS Maurach, 1972, S. 501; Kohlmann, "Überlange Strafverfahren" – bekannt, bedenklich, aber nicht zu vermeiden?, in FS Pfeiffer, 1988, S. 203; Krehl/Eidam, Die überlange Dauer von Strafverfahren, NStZ 2005, 1, NStZ 2006, 9; Landau, Strafrecht nach Lissabon, NStZ 2011, 537; Leipold, Das Vollstreckungsmodell bei Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, NJW Spezial 2008, 152; Liebhart, Das Beschleunigungsgebot in Strafsachen – Grundlagen und Auswirkungen, NStZ 2017, 254; Plankemann, Überlange Verfahrensdauer im Strafverfahren, Diss. 2015; Scheffler, Verstoß gegen Beschleunigungsgebot und Verfahrenshindernis, JR 2003, 507; Schmitt, Die überlange Verfahrensdauer und das Beschleunigungsgebot in Strafsachen, StraFo 2008, 313; Steinbeiß-Winkelmann, Die Verfassungsbeschwerde als Untätigkeitsbeschwerde?, NJW 2008, 1783; Terhechte, Zum Amtshaftungsanspruch bei Organisationsmängeln innerhalb der Dritten Gewalt – zugleich ein Beitrag zum Rechtsschutz gegen den untätigen Richter, DVBl. 2007, 1134; Trunit/Schroth, Das Beschleunigungsgebot und die Konsequenzen einer überlangen Verfahrensdauer im Strafprozess, StraFo 2005, 358; Tsambikakis, Strategien bei überlanger Verfahrensdauer, PStR 2006, 205; Ulsenheimer, Zur Problematik der überlangen Verfahrensdauer und richterlichen Aufklärungspflicht im Strafprozeß sowie zur Frage der Steuerhinterziehung durch Steuerumgehung, wistra 1983, 12; Waßmer, Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Strafverfahren als Verfahrenshindernis von Verfassungs wegen, ZStW 2006, 159; Wedel, Rechtsschutz bei überlangen steuerprozessualen Verfahren, Diss. 2018; Wittling-Vogel/Ulick, Wann ist ein Gerichtsverfahren als überlang einzustufen?, DRiZ 2008, 87; Wohlers, Rechtsstaatswidrige Verzögerungen des Verfahrens als revisionsrechtliches Problem, JR 2005, 187; Ziegert, Die überlange Verfahrensdauer, Strafzumessungs- versus Strafvollstreckungslösung, StraFo 2008, 321.

Zur Verzögerungsrüge und Entschädigungsklage s. Schrifttum vor Rz. 934.

 

Rz. 1373

[Autor/Stand] Speziell komplexe Steuerstrafverfahren zeichnen sich häufig durch überlange Verfahrensdauer aus. Ein tragendes Grundaxiom des gesamten Strafprozesses ist das Beschleunigungsgebot, das in erster Linie auf die schnelle Realisierung des staatlichen Bestrafungsanspruchs abzielt. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist in der StPO – abgesehen von vereinzelten Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung[2] – nicht enthalten; vielmehr gebieten das Rechtsstaatsprinzip und die allgemeine prozessuale Fürsorgepflicht[3] – nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten – die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren[4]. Daneben gewährt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK einen Mindeststandard an Verfahrensrechten, u.a. allgemein einen Anspruch des Angeklagten auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist[5]. Die besondere Bedeutung des Beschleunigungsgebotes gilt verstärkt in Haftsachen (Art. 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 EMRK und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie für das Verfahren bis zum Urteil nochmals verstärkt durch die §§ 121, 122 StPO) hat auch das BVerfG[6] betont (s. Rz. 528 ff.), was vom BGH[7] jedoch nicht im vollen Umfang rezipiert wurde.

Maßgebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der Rspr. des EGMR zu (s. Rz. 528, 847 sowie § 370 Rz. 1064.3)[8]. Neben der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK kann bei überlanger Verfahrensdauer zudem das Recht auf wirksame Beschwerde gem. Art. 13 EMRK verletzt sein[9].

Aber nicht jede im Strafprozess vorkommende Verzögerung begründet einen Verstoß gegen die EMRK[10]; das gilt z.B. für eine vom Beschuldigten selbst verursachte Verzögerung (vgl. nun auch § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG; s. dazu grdl. Rz. 872 ff.)[11].

 

Rz. 1374

[Autor/Stand] Dass die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren in gebührender Weise Berücksichtigung finden muss, ist in Rspr. und Literatur nicht zweifelhaft. Gerade in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen gehe aber – so der BGH – Gründlichkeit vor Schnelligkeit[13]. Den Gerichten wird insoweit ein Gestaltungsspiel...

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