Rz. 479

[Autor/Stand] Soll die Prüfung bei einer Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) durchgeführt werden, so sind davon nicht die einzelnen Gesellschafter in Bezug auf ihre persönlichen Steuern betroffen. Der BGH[2] hat grundsätzlich festgestellt, dass bei der Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO das Erscheinen des Prüfungsbeamten die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige nur bei dem Stpfl. ausschließt, gegen den die Prüfungsanordnung (§ 196 AO) ergangen ist. Dieser in ständiger Rspr. vertretenen Auffassung[3] von der Maßgeblichkeit der Prüfungsanordnung sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht ist zu folgen. Letztlich ergibt sich dies nunmehr auch aus der Beschränkung auf die von der Außenprüfung umfassten Steuerarten. Aus dieser sachlichen Beschränkung folgt gleichzeitig auch eine Beschränkung in persönlicher Hinsicht. Findet bei einer GmbH eine Außenprüfung wegen Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer statt, sperrt dies nicht die Selbstanzeige eines Gesellschafters in Bezug auf dessen Einkommensteuer. Aber auch eine Selbstanzeige wegen – eigener – Umsatzsteuer ist nicht gesperrt, da es sich auch insoweit um eine eigene Steuerart handelt.

 

Rz. 480

[Autor/Stand] Bei außenstehenden Dritten kann der Betriebsprüfer nicht "erscheinen", weil der rechtspolitische Zweck der Vorschrift, die Möglichkeit der Selbstanzeige dann abzuschneiden, wenn die Entdeckung der Steuerverfehlung so nahe gerückt ist, dass das fiskalische Interesse, den Täter zu einer Offenbarung "anzureizen", wegfällt, in diesem Falle nicht mehr tangiert ist[5]. Die Grenzen des Ausschlussgrundes des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO sind daher ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift anhand der Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen.

 

Beispiel

Steuerfahnder S sucht im Rahmen von Vorermittlungen i.S.d. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Bank B auf und bittet um Erteilung von Auskünften über verschiedene Bankkunden. Die Bank ist Dritte i.S.d. § 93 AO im steuerlichen Ermittlungsverfahren gegen die Kunden und damit nicht Adressat des Erscheinens i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO. Bankmitarbeiter B kann noch wirksam Selbstanzeige wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung erstatten, sofern nicht bereits ein anderer Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 AO eingreift[6].

Als Außenstehende in diesem Sinne sind vor allem (freie) externe oder ausgeschiedene Mitarbeiter[7] bei der Prüfung eines Betriebes anzusehen (s. Rz. 487 f.). Aber auch bei sonstigen tatbeteiligten Betriebsangehörigen ist je nach den Umständen des Einzelfalles zu differenzieren (s. Rz. 484 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] BGH v. 15.1.1988 – 3 StR 465/87, BGHSt 35, 188.
[3] Vgl. auch BayObLG v. 23.1.1985 – RReg 4 St 309/84, wistra 1985, 117 (118), s. erstes Beispiel in Rz. 499; OLG Düsseldorf v. 27.5.1981 – 2 Ss 214/81-142/81 III, wistra 1982, 119; LG Stuttgart v. 21.8.1989 – 10 KLs 137/88, wistra 1990, 72, s. Beispiel in Rz. 488.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[5] Vgl. OLG Düsseldorf v. 27.5.1981 – 2 Ss 214/81-142/81 III, wistra 1982, 119.
[6] Zur Information von Geschäftspartnern bei Ankündigung der Außenprüfung vgl. Bilsdorfer, StBp 1988, 87 f.
[7] A.A. Jäger in Klein15, § 371 AO Rz. 129, der die Sperrwirkung auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter erstrecken will.

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