Rz. 478
[Autor/Stand] Grundsätzlich tritt die Wirkung des Erscheinens bei einer von mehreren Beteiligten begangenen Steuerhinterziehung nur gegenüber dem Beteiligten ein, bei dem der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erschienen ist[2].
Beispiel
Prüfer P erscheint beim Stpfl. A, der mit wissentlicher Mitwirkung seines Steuerberaters S falsche Steuererklärungen abgegeben hat. Da P nur bei A, nicht aber bei S, zur Steuerprüfung erschienen ist, hat S noch die Möglichkeit zur Selbstanzeige wegen der von ihm begangenen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des A.
Etwas anderes gilt dann, wenn dem A bereits eine Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 AO bekannt gegeben wurde. Nach dem erweiterten Adressatenkreis der Prüfungsanordnung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO entfaltet die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem Täter auch Sperrwirkung für eine Selbstanzeige des Gehilfen (s. Rz. 435).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen