Rz. 579

[Autor/Stand] Indem mit Wirkung zum 1.1.2015 der Begriff "Täter" durch den des "an der Tat Beteiligten" ersetzt wurde, ist endgültig auch im Gesetzeswortlaut klargestellt, dass der Sperrgrund neben Tätern auch für Teilnehmer (Gehilfen, Anstifter) einer Steuerhinterziehung gilt. Bislang wurde dies – entgegen dem Wortlaut – aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift hergeleitet[2].

Die Sperrwirkung erstreckt sich nur auf den Tatbeteiligten, gegen den das Verfahren eingeleitet und dem dies mitgeteilt wird. Die Wirkung erfasst also nicht Dritte, die in die Bekanntgabe nicht einbezogen sind[3].

 

Rz. 580

[Autor/Stand] Für die Sperrwirkung ist es unbeachtlich, ob die nachfolgenden Ermittlungen bei dem Tatverdächtigen eine andere Beteiligungsform ergeben als die in der Bekanntgabe zunächst mitgeteilte.

 

Beispiel

In dem Durchsuchungsbeschluss, mit dem die Steufa bei Steuerberater S erscheint, wird S als Gehilfe einer Steuerhinterziehung seines Mandanten beschuldigt. Die Ermittlungen ergeben jedoch eine mittäterschaftliche Beteiligung des S. Nach Bekanntgabe des Durchsuchungsbeschlusses kann S nicht mehr mit strafbefreiender Wirkung Selbstanzeige bzgl. der in Mittäterschaft begangenen Steuerhinterziehung erstatten (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO).

 

Rz. 581

[Autor/Stand] Dagegen tritt die Sperrwirkung nicht ein bei Bekanntgabe gegenüber einem vermeintlich unbeteiligten Vertreter i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO[6].

 

Beispiel

Die Steuerfahnder treffen den Beschuldigten S nicht zu Hause an und eröffnen wegen Gefahr in Verzug daher die Durchsuchungsanordnung seiner Ehefrau F (F ist "Vertreterin" i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO, s. Rz. 599). F gesteht daraufhin ein, gemeinsam mit ihrem Mann S die Steuerhinterziehung begangen zu haben.

Die Selbstanzeige der F ist nicht nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO ausgeschlossen.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] A.A. Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 278.
[3] Teske, wistra 1988, 287 (293 f.); Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 131.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[6] Vgl. auch Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 285.

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