Rz. 803

[Autor/Stand] Ist die Selbstanzeige "verunglückt", d.h. hat sie wegen Verspätung (§ 371 Abs. 2 AO), Versäumung der Zahlungsfrist (§ 371 Abs. 3 AO), wegen inhaltlicher Mängel oder aus sonstigen Gründen keine strafbefreiende Wirkung erlangt, kann ihr gleichwohl im Strafverfahren u.U. eine erhebliche Bedeutung zukommen (vgl. auch Rz. 527)[2].

Je nach den Umständen des Einzelfalls, der Schwere der Tat, der Person des Täters, des Umfangs der in der Selbstanzeige enthaltenen Berichtigung kann sie – insb. bei gleichzeitiger Nachzahlung der hinterzogenen Steuer – für Gericht, StA oder FinB Anlass sein,

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] Zur "Rettung verunglückter Selbstanzeigen" s. auch Heuel/Beyer, AO-StB 2013, 140.
[3] OLG Köln v. 7.6.1957 – Ss 40/57, ZfZ 1958, 87.

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