Rz. 826

[Autor/Stand] Während die in § 371 AO obligatorisch verbürgte Straffreiheit nur in den engen, insb. durch die Ausschlussgründe des Abs. 2 gezogenen Grenzen zum Zuge kommt, eröffnet § 46a StGB die Möglichkeit, bei einer im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46a Nr. 1 StGB) oder der Schadenswiedergutmachung (§ 46a Nr. 2 StGB) erfolgten Nachzahlung der verkürzten Steuern die Strafe (fakultativ) gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern oder von Strafe abzusehen. Diese Möglichkeiten kommen auch in Fällen der sog. missglückten Selbstanzeige (vgl. Rz. 803, 527) oder in solchen Fällen in Betracht, in denen eine Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO wegen Eingreifens eines Ausschlussgrundes (Abs. 2) nicht zur Straffreiheit führen kann.

Allerdings reicht die bloße Nachzahlung der geschuldeten Steuer nicht aus, um von den in § 46a StGB vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen[2]. Näheres zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift und dazu, dass sie grundsätzlich auch im Steuerstrafrecht Anwendung findet, vgl. bei § 370 Rz. 1059 ff.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021

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