Rz. 794

[Autor/Stand] Sind die Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt, dürfen die von § 370 AO angedrohten Strafen (s. § 370 Rz. 1005 ff.) und strafrechtlichen Nebenfolgen (s. § 370 Rz. 1128 ff.) nicht verhängt werden. Eine unvollständige Selbstanzeige oder eine nur teilweise Nachentrichtung führt dagegen nicht zur Straffreiheit (s. Rz. 201 ff.). Die Umstände, warum die Selbstanzeige unzulänglich ist (liegt z.B. eine "dolose" oder unverschuldet unvollständige Berichtigung vor, s. Rz. 237 ff.) oder die Nachzahlung nicht rechtzeitig erfolgt ist, können dabei strafmildernde Berücksichtigung finden[2]. Nach dem mit der aktuellen Gesetzesfassung verbundenen Alles-oder-nichts-Prinzip ist die zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes vorgeschlagene Lösung einer Verfahrenseinstellung nach § 398 AO oder §§ 153 ff. StPO bei geringfügigen Unterschiedsbeträgen nicht mehr praktikabel[3]. Da die Teilselbstanzeige nicht länger zur teilweisen Straffreiheit führt, ist die gesamte Tat zu ahnden. Eine fehlgeschlagene Selbstanzeige ist jedoch als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen.

 

Rz. 795

[Autor/Stand] Im Hinblick auf tateinheitlich mit der Steuerhinterziehung konkurrierende sonstige Steuerstraftaten (z.B. Begünstigung, Bannbruch, schwerer Schmuggel oder Steuerzeichenfälschung; s. Rz. 65 ff.) und Nichtsteuerdelikte (z.B. Urkundenfälschung, Untreue oder Bankrott) wirkt die Selbstanzeige nicht strafbefreiend. Die Verfolgbarkeit dieser mit der Selbstanzeige offenbarten Taten kann aber nach hier vertretener Auffassung durch § 393 Abs. 2 AO eingeschränkt sein (s. Rz. 71 sowie § 393 Rz. 185). Bei einer Verurteilung wegen dieser Taten darf die Steuerhinterziehung nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt und nicht im Tenor erwähnt werden[5].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] OLG Köln v. 7.6.1957 – Ss 40/57, ZfZ 1958, 87.
[3] Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig2, § 371 AO Rz. 44.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[5] Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 380.

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