Rz. 898

[Autor/Stand] Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten gem. § 35 RVG die §§ 2339 StBGebV i.V.m. §§ 10 und 13 StBGebV entsprechend. Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Rechtsanwalt gem. § 30 StBGebV eine Gebühr i.H.v. 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1)[2]. Die Festlegung des Gebührensatzes bemisst sich gem. § 11 StBGebV im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem anhand des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens wird vor dem steuerstrafrechtlichen Hintergrund als gerechtfertigt angesehen[3].

 

Rz. 899

[Autor/Stand] Im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige entstandene Beratungskosten sind prinzipiell als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie durch die Ermittlung der nacherklärten Einkünfte veranlasst sind und nicht Entgelt für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung darstellen, da reine Ermittlungsaufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte selbst und nicht mit der Einkünfteverwendung stehen[5].

 

Rz. 900

[Autor/Stand] Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist jedoch das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG zu beachten, das für über den Sparerpauschbetrag von 801 EUR (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 EUR) hinausgehende Werbungskosten gilt. Hierzu hat der BFH entschieden, dass das Abzugsverbot auch für solche Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung nachzuerklärender Einkünfte aus Kapitalvermögen gelte, die ausschließlich Kapitalerträge betreffen, die dem Stpfl. bis zum 31.12.2008, also vor Einführung der Abgeltungsteuer, zugeflossen sind[7].

Beachte: Ein Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten kommt nicht mehr in Betracht. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG wurde aufgehoben mit Wirkung vom VZ 2006 durch Gesetz vom 22.12.2005[8].

 

Rz. 901

[Autor/Stand] Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen demgegenüber – wie Strafverteidigungskosten – nicht automatisch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nur ausnahmsweise steuermindernd berücksichtigt werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang des Strafvorwurfs mit der beruflichen Tätigkeit des Stpfl. besteht[10]. Dies ist bei betrieblichen Steuern denkbar; die persönliche Einkommensteuer hingegen fällt ausschließlich in den privaten Bereich[11]. Damit im Zusammenhang stehende Anwaltskosten sind nicht abzugsfähig, soweit sie sich nicht als reine Ermittlungsaufwendungen (s. Rz. 899) darstellen.

 

Rz. 902

[Autor/Stand] Aus Beratersicht ist zu empfehlen, Steuerberatungs- sowie Strafverteidigungskosten von Beginn an separat abzurechnen, was auch bei der Honorarvereinbarung bedacht werden sollte[13].

 

Rz. 903– 907

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. auch Mayer in Gerold/Schmidt24, § 35 RVG Rz. 3 f.; Teubel in Mayer/Kroiß8, § 35 RVG Rz. 4 ff.
[3] Lotz in Eckert6, § 11 StbGebV Rz. 39 f.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[7] BFH v. 2.12.2014 – VIII R 34/13, BStBl. II 2015, 387 = FR 2015, 814 (entgegen Vorinstanz FG Köln v. 17.4.2013 – 7 K 244/12, EFG 2013, 1328); vgl. dazu Höpfner, PStR 2015, 116; ähnlich wie BFH v. 2.12.2014 bereits BFH v. 1.7.2014 – VIII R 53/12, FR 2015, 383 = DStR 2014, 2062 = GmbHR 2014, 1275.
[8] BGBl. I 2005, 3682.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[10] Vgl. Höpfner, PStR 2015, 127 (129); s. auch BFH v. 19.2.1982 – VI R 31/78, BStBl. II 1982, 467 = FR 1982, 456; FG Saarl. v. 6.12.2006 – 1 K 262/03.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[13] Depping, DStR 1994, 1487 (1488); vgl. BFH v. 20.9.1989 – X R 43/86, BStBl. II 1989, 20 = BRAK 1990, 188 = FR 1990, 50 (22); zu Einzelheiten der Aufteilung s. auch Höpfner, PStR 2015, 127 (128 ff.).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021

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