Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminverlegung wegen plötzlicher Erkrankung der Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (redaktionell)
Grund für eine Terminverlegung kann sein, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet krank wird. Eine Terminverlegung ist aber nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Jedenfalls dann, wenn ein Verlegungsantrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird, muss das Finanzgericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen, ob eine Terminverlegung gerechtfertigt ist. Diesen Anforderungen genügt ein Verlegungsbegehren nicht, in dem lediglich als Hinderungsgrund von einer „Erkrankung” die Rede ist.
Normenkette
FGO § 155; ZPO § 227
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie streiten mit dem Beklagten um die Anerkennung von Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 1997 Geschäftsführer der A-GmbH (Bl. 81 f.). Die A-GmbH befasst sich mit der Durchführung von Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung und zur Unterstützung der kommunalen Infrastruktur sowie der Erschließung von Wohn- und Gewerbeflächen und dem Bauträgergeschäft (Bl. 81). Zum Aufgabenbereich des Klägers gehörte die gesamte Bautätigkeit der A-GmbH, der Grundstückshandel, die geschäftspolitische Unternehmensplanung, das Auftrags- und Vertragswesen sowie Angelegenheiten des Aufsichtsrates (Bl. 81).
Im Jahr 2000 wurde von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Am 24. November 2000 erging Haftbefehl. Am 7. Dezember 2000 wurde der Kläger in Italien inhaftiert und am 5. Februar 2001 nach Deutschland ausgeliefert (Bl. 81 f.).
Am 31. August 2001 erstattete der Kläger Selbstanzeige. Er gab an, Einnahmen aus Kapitalanlagen der Jahre 1990 bis 1999 bei zwei Schweizer Banken steuerlich nicht ordnungsgemäß erklärt zu haben (Akte Selbstanzeige, Bl. 1 f.).
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 13. August 2002 (Bl. 71) warf dem Kläger Untreue zum Nachteil der A-GmbH im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in der X-Straße in Saarbrücken und Steuerhinterziehung durch Verkürzung von Einnahmen aus Kapitalvermögen vor.
Veranlasst durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und die Selbstanzeige des Klägers wurde am 12. Oktober 2001 von der Staatsanwaltschaft Bellinzona (Schweiz) gegen die Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei und Geldwäsche eröffnet. Dieses Verfahren wurde am 26. November 2001 eingestellt (Rbh, Bl. 35).
Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2004 (Bl. 78 ff.) wurde der Kläger wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verfahrenskosten wurden dem Kläger auferlegt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung erfolgte eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (Bl. 82).
In ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2001 machten die Kläger bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Werbungskosten in Höhe von insgesamt 61.485 DM geltend. Im Einzelnen wurde u.a. folgende Positionen erklärt (ESt 2001):
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Rechtsanwältin B für Beratung im Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Deutschland zu den Einkünften in Italien und der Schweiz |
40.440,34 DM |
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Rechtsanwälte S. für Beratung im Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Deutschland zu den Einkünften in Italien und der Schweiz |
12.145,48 DM |
Weiterhin wurden als außergewöhnliche Belastung Beratungs- und Prozesskosten in Höhe von 68.124 DM geltend gemacht (ESt 2001).
Im Einkommenssteuerbescheid vom 12. November 2002 (ESt 2001) erkannte der Beklagte von den Werbungskosten lediglich 10.000 DM für die Anwaltskosten der Rechtsanwältin B im Zusammenhang mit der Selbstanzeige des Klägers an. Die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten wurden insgesamt nicht anerkannt.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 12. Dezember 2002 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2).
Die Kläger erhoben am 20. August 2003 Klage (Bl. 1), nachdem der Beklagte bis dahin eine Einspruchsentscheidung nicht erlassen hatte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. August 2003 (Bl. 40) wurde der Einkommenssteuerbescheid geändert und die Einkommenssteuer für 2001 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H. von 2.132,10 DM festgesetzt. Die Korrektur betraf Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Selbstanzeige (Bl. 45). Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger beantragen (sinngemäß, Bl. 1):
den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. November 2002 in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. August 2003 unter Berücksichtigung weiterer, die Bemessungsgrundlage mindernder Beträge i.H. vo...