vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kosten einer Strafverteidigung sind nur dann Werbungskosten, wenn die die Verteidigerkosten auslösenden Handlungen in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Dabei muss die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst sein.
  2. Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Minderung der betrieblichen Steuerschuld darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet wurden.
  3. Der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters steht in keinem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung; die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und eines damit verbundenen (zukünftigen) Einnahmeverlustes durch die Strafverteidigung ändert daran nichts.
  4. Soweit sich der Vorwurf der Steuerhinterziehung auch auf die Nichtabführung betrieblicher Abzugssteuern bezieht, führt dies nicht zu einer teilweisen Abzugsfähigkeit der Strafverteidigerkosten, wenn die Nichtabführung lediglich zum Zwecke oder dazu diente die Einkommensteuerhinterziehung zu verschleiern.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten.

Der im Streitjahr einzeln veranlagte Kläger war und ist Steuerberater. Er übte diese Tätigkeit jedenfalls seit 2006 und auch im Streitjahr (2009) als Mitglied des Vorstands der A Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden A) aus. Weitere Vorstandsmitglieder der A waren im Jahr 2006 D, E und N. Am 15.08.2006 beschloss der Aufsichtsrat der A, dass der Kläger, D., E. und N. jeweils eine einmalige Sonderzahlung i.H.v. 90.000 Euro erhalten sollten, wobei die Sonderzahlungen auch in Form von Aktienoptionsrechten geleistet werden könnten. Unter der Überschrift „Aktien-Optionsrecht Optionsbedingungen” und dem Datum 25.09.2006 räumte die A dem Kläger und den anderen Vorstandsmitglieder sodann jeweils das Recht ein, 702 Aktien der B zum Preis von 1 Euro je Aktie zu erwerben. Das Recht konnte bis zum 30.09.2008 ausgeübt werden und war übertragbar (siehe im Einzelnen Bl. 48 f. ESt-Akte 2006). Ebenfalls unter dem Datum 25.09.2006 schlossen der Kläger und die anderen Vorstandsmitglieder mit der C Kauf- und Übertragungsverträge, worin der Kläger und die anderen Vorstandsmitglieder ihre gegenüber der A bestehenden Aktienoptionsrechte jeweils zum Kaufpreis i.H.v. 89.100 Euro an die C veräußerten. Die C veräußerte die Optionsrechte daraufhin an die A. Aus den insoweit von der A an die C geleisteten Kaufpreiszahlungen bezahlte die C die mit dem Kläger und den übrigen Vorstandsmitgliedern vereinbarten Entgelte. In der Buchführung der A wurde die Zahlung an die C als „Sonderaufwand Personal (ohne LSt)” ausgewiesen. Entsprechend dieser Gestaltung erhielten auch drei Mitarbeiter der A Sonderzuwendungen in Form der Gewährung und sofortigen entgeltlichen Veräußerung von Optionsrechten. Die A erfasste in den für 2006 abgegebenen Lohnsteueranmeldungen weder die Gewährung der Optionsrechte noch den Verkauf der Optionsrechte als Arbeitslohn und behielt insoweit auch keine Lohnsteuer ein. Diese Vorgänge waren auch in den Lohnsteuerbescheinigungen für 2006 nicht enthalten. In einer vor dem 25.09.2006 erteilten Anrufungsauskunft hatte das damals für die A zuständige Finanzamt mitgeteilt, dass mangels Börsennotierung die Gewährung der Optionsrechte nicht der Lohnsteuer unterliege, sondern dass die Ausübung der Optionsrechte lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bewirke.

Am 20.02.2007 gab der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 2006 ab. Die vom Kläger vereinnahmte Zahlung i.H.v. 89.100 Euro war in den Eintragungen auf der Anlage N nicht erfasst. Vielmehr machte der Kläger bei den sonstigen Einkünften (Anlage SO) einen Verlust i.H.v. 900 Euro geltend, der sich durch Abzug des von C erhaltenen Betrags (89.100 Euro) von dem in dem Aufsichtsratsbeschluss ausgewiesenen Betrag (90.000 Euro) ergab. Hinter der Anlage SO waren der Einkommensteuererklärung die Unterlage „Aktien-Optionsrecht Optionsbedingungen” und der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen dem Kläger und der C beigefügt. Im Einzelnen wird zum Inhalt der Einkommensteuererklärung 2006 auf die Einkommensteuerakten 2006 verwiesen. Der Kläger wurde zunächst entsprechend seiner Angaben unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Er machte dann allerdings mit Schreiben vom 29.08.2007 geltend, dass der Verlust i.H.v. 900 Euro zu Unrecht deklariert worden sei. Außerdem beantragte er die Aufhebung des Vorbehalts nach Nachprüfung.

Am 10.09.2007 führte das Finanzamt bei der A eine Lohnsteuer-Außenprüfung u.a. ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge